JudikaturOGH

3Ob97/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Scheiber Rechtsanwalt GmbH in Umhausen, gegen die beklagte Partei I* AG, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin T* AG, *, vertreten durch Dr. Erik Kroker und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 308,85 EUR sA und Feststellung, aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. April 2025, GZ 3 R 232/24z 35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. Oktober 2024, GZ 63 C 109/24i 29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß §§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt die Zahlung von 308,85 EUR sA und erhebt weiters ein von ihr nach Klageeinschränkung mit 7.600 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.

[2] Nach Streitverkündigung durch die Beklagte erklärte die T* AG, dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten als Nebenintervenientin beizutreten.

[3] Das Erstgericht wies auf Antrag der Klägerin den Streitbeitritt der Nebenintervenientin zurück.

[4] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses der Nebenintervenientin ersatzlos auf und wies den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Streitbeitritts ab. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, unterließ jedoch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands.

Rechtliche Beurteilung

[5] Eine Entscheidung über den Revisionsrekurs der Klägerin ist derzeit nicht möglich, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob der Oberste Gerichtshof dafür funktionell zuständig ist.

[6] 1. Gemäß §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht bei einem – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Dieser Bewertungsausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RS0042296; RS0042617). Auch die Ausführungen des Rekursgerichts zur Bemessungsgrundlage (nach RATG) im Rahmen seiner Kostenentscheidung substituieren den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht.

[7] 2. Der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ersetzt den Bewertungsausspruch ebenfalls nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht gebunden ist (RS0042544 [T8]; RS0042429).

[8] 3. Der Akt ist daher dem Rekursgericht zur Nachholung der Bewertung des Entscheidungsgegenstands zurückzustellen. Nur im Fall einer 5.000 EUR übersteigenden Bewertung ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zuständig.

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