6Ob124/03h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A***** OHG L*****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Hauser Newole Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einhaltung einer Vertragspflicht, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 28. März 2003, GZ 1 R 127/03y 8, mit dem das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Liezen (irrtümlich mit "Rottenmann" bezeichnet) vom 13. Februar 2003, GZ 2 C 37/03k 3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, allenfalls 20.000 EUR übersteigt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist das nicht in einem Geldbetrag bestehende Begehren der Klägerin auf Einhaltung der im Bestandvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten Betriebspflicht bis zum Ablauf der noch offenen Kündigungsfrist. Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Versäumungsurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Es unterließ aber den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wäre, jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich. Wenn aber nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. In einem solchen Fall ist bei Erhebung einer außerordentlichen Revision nach § 508 ZPO vorzugehen (§ 502 Abs 3 ZPO). Nur wenn das Berufungsgericht ausspricht, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 20.000 EUR, ist die außerordentliche Revision sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Es liegt hier keine Bestandstreitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, für die die Abs 2 und 3 des § 502 ZPO nicht gelten und bei denen daher keine streitwertabhängige Revisionsbeschränkung besteht. Denn es ist zwar die Erfüllung einer in einem Bestandvertrag vereinbarten Pflicht strittig, doch ist dabei nicht auch über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages zu entscheiden. Das Dauerschuldverhältnis wird in seinem Kern vom vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffen.
Ein Bewertungsausspruch ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN mit 111.939,72 EUR und somit mit einem 20.000 EUR übersteigenden Betrag angab. Denn das Gericht zweiter Instanz ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht (oder nicht ausschließlich) in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung des Klägers nicht gebunden.
Das Berufungsgericht wird daher den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (§ 419 ZPO).