JudikaturOGH

9ObA2316/96w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A.Peterlunger und Dr.Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno P*****, Zolldeklarant, ***** vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz W*****, Internationale Transporte GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Jahn und Dr.Arnold Gangl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.September 1996, GZ 11 Ra 130/96h-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Februar 1996, GZ 16 Cga 133/95x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die vereinbarte Weiterbeschäftigungspflicht zutreffend auf den Fall der Auflösung des bisherigen Dienstgeberunternehmens bezogen, so daß insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er damit nicht von dem für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Soweit er in seiner Revision die Beweisrüge wiederholt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Vorinstanzen haben aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und ihrer Beweiswürdigung und nicht nur aufgrund der Wortinterpretation, sohin im nicht revisiblen Tatsachenbereich (8 ObA 330/94) als Zweck der Vertragsbestimmung und der Parteienabsicht die Vorsorge für den Fall des Scheiterns der als Experiment angesehenen Unternehmensgründung, mit dem gerechnet wurde, festgestellt. Der Inhalt der Vertragsregelung ist daher eindeutig, so daß für weitere Auslegungsschritte kein Raum bleibt. Eine ausdehnende Anwendung dieses Vertragspunktes auf jeden Fall einer nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Unternehmens stehenden Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers scheitert am festgestellten Parteiwillen. Bei einer Kündigung wegen Einstellung von Betriebsstandorten und geringerem Personalbedarf geht die GesmbH als Dienstgeber nicht unter. Gerade diesem Unsicherheitsmoment der Auflösung des neu gegründeten Unternehmens sollte aber durch die Vertragsbestimmung Rechnung getragen werden. Eine im Zuge einer Betriebs- oder Personaleinschränkung erfolgte Kündigung ist aber als ein jedem Dienstverhältnis immanentes Risiko nicht unter den vereinbarten Vertragszweck zu subsumieren. Mangels einer Weiterbeschäftigungszusage führte die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers bei Weiterbestand des bisherigen Dienstgeberunternehmens daher nicht zu der nur für einen bestimmten Fall vereinbarten Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, 58 Abs 1 ASGG. Mangels einer Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger ist gemäß § 56 Abs 2 JN der Kostenbemessung ein Streitwert von S 30.000 der Kostenbemessung zugrunde zu legen.

Rückverweise