BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenErster Unterabschnitt Das Vorverfahren§ 46

§ 46Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

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