Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29.8.2025, GZ B*-53.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Feldkirch zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.12.2023, AZ B*, jeweils eines Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit dem unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten gemäß §§ 50 Abs 1, 51 StGB die Weisung erteilt, an einer Alkoholentzugstherapie für die Dauer der Probezeit teilzunehmen, deren Antritt binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen sowie vierteljährliche Verlaufsberichte unaufgefordert an das Gericht zu übermitteln (ON 13).
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 7.2.2024 (ON 27) wurde die dem Verurteilten erteilte Weisung gemäß § 51 Abs 4 StGB dahingehend abgeändert, dass er nunmehr an einer psychosozialen Suchtberatung teilzunehmen habe (1./) und wurde zudem ausgesprochen, dass die mit Antrag vom 5.2.2025 (ON 25) geltend gemachten Kosten für die psychosoziale Suchtberatung bei der Einrichtung C* D* sowie die Kosten eines Videodolmetschers im Ausmaß von 10 Stunden für die Therapietermine dem Grunde nach vom Bund gemäß „§ 179a Abs 2 StVG“ übernommen werden (2./).
Mit Rechnung vom 31.8.2025 begehrte die C* E* beim Landesgericht Feldkirch die Bezahlung eines Betrags von EUR 799,56 für 7 ½ „Einzeltherapiestunden“ des Verurteilten zwischen 11.3.2025 und 25.8.2025 mit einem Stundensatz von je EUR 106,61 für die „Beratung“, wobei darin auch für drei „Fehltermine“ jeweils ½ Stunde verrechnet wurde (ON 53).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Feldkirch zum einen aus, dass dem Antrag der C* E* vom 26.8.2025 Folge gegeben wird und die mit der oben genannten Rechnung geltend gemachten Kosten für die psychosoziale Suchtberatung von EUR 799,56 vom Bund übernommen werden (1./) und wies zum anderen die Buchhaltungsagentur des Bundes an, den genannten Betrag nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf das Konto der C* E* zu überweisen (2./). Begründend wurde ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten für die psychosoziale Suchtberatung bereits mit Beschluss vom 7.2.2024 dem Grunde nach bewilligt worden sei und die nunmehr von der C* verzeichneten Kosten „nicht überzogen“ seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die darauf anträgt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der C* E* abzuweisen, in eventu den bestimmten Betrag entsprechend herabzusetzen (ON 54).
Während der Verurteilte keine Gegenäußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft einbrachte, beantragt die C* E* in ihrer Stellungnahme, den angefochtenen Beschluss nicht aufzuheben.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Grundsätzlich zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der Ausspruch der Kostenübernahme durch den Bund bei einer Weisungserteilung im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsichtverfehlt war, weil die mit der Erfüllung einer solchen Weisung einhergehenden Kosten grundsätzlich vom Verurteilten selbst zu tragen sind und hier kein ausdrücklich normierter Ausnahmefall (wie beispielsweise § 46 JGG, § 41 SMG und im Zusammenhang mit bedingten Entlassungen § 179a StVG) vorliegt (RIS-Justiz RS0132825, RL0000033; Schroll/Oshidariin WK² StGB § 51 Rz 48 ff). Jedoch entfaltete der unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Beschluss vom 7.2.2024 (ON 27), mit dem die Kostenersatzpflicht des Bundes dem Grunde nach bestimmt wurde, Bindungswirkung, weshalb fallaktuell der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider vom Erstgericht zu Recht über das Ausmaß der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden war ( Pieberin WK² StVG § 179a Rz 8; 11 Os 96/12w).
Der Höhe nach sind die vom Bund zu übernehmenden Kosten mit dem Ausmaß begrenzt, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) für die Kosten aufkommen könnte, wenn der „Entlassene“ bei ihr versichert wäre (§ 179a Abs 2 zweiter Satz StVG). Nach § 179a Abs 3 StVG kann das BMJ mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen und Vereinigungen Verträge über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten abschließen und dabei Pauschalbeträge vereinbaren. Dadurch entfällt bei der Bestimmung des Kostenersatzanspruchs gemäß Abs 2 der mitunter aufwändige Nachweis, ob eine von der gemeinnützigen Einrichtung für zweckmäßig erachtete und auf den Einzelfall abgestimmte therapeutische Maßnahme in concreto von der Weisung und der Finanzierungszusage gedeckt war, und verringert sich der administrative Aufwand bei der Bestimmung der zulässigen ersatzfähigen Höhe der jeweiligen Betreuungsleistung. Mit Verordnung kann das BMJ zudem Grundsätze der Pauschalierung unter Berücksichtigung der von den Einrichtungen und Vereinigungen angebotenen Betreuungsleistungen festlegen. Liegt eine Vereinbarung iSd Abs 3 vor, sind beim Kostenersatz grundsätzlich die darin geregelten Pauschalbeträge heranzuziehen ( Pieber aaO Rz 4 bis 6).
Indem sich der angefochtene Beschluss zur Begründung der Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten ausschließlich damit begnügt, die von der C* E* verzeichneten Kosten als „nicht überzogen“ zu bezeichnen, haftet ihm ein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO an, weil er sich mit der Frage, ob zwischen dem BMJ und der C* E* ein Vertrag im Sinne des § 179a Abs 3 StVG abgeschlossen wurde oder falls dies nicht der Fall ist, mit der Begrenzung der Höhe im Sinne des § 179a Abs 2 zweiter Satz StVG und den Kosten für „Fehltermine“ nicht auseinandersetzt.
Dieses Begründungsdefizit erfordert die Kassation des angefochtenen Beschlusses
und Verweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
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