JudikaturOLG Linz

RL0000033 – OLG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1998

Eine allgemeine Übernahme von - bei Erfüllung einer gem. § 51 Abs.3 StGB erteilten Weisung entstehenden - Kosten durch den Bund hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Eine solche Kostenübernahme ist nur in den ausdrücklich normierten Ausnahmefällen der §§ 46 JGG, 174a Abs.2 StVG und 41 SMG vorgesehen.

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