30Bs230/25f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 1a StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. Juli 2025, GZ ** 37, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2025 des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogenener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 1a StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 207a Abs 1a StGB zu einer gemäß § 43a Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á 15 Euro verurteilt (ON 26).
Für die Dauer der Probezeit wurden ihm neben der Anordnung von Bewährungshilfe die Weisungen zur fachpsychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung mit monatlichen Serumspiegelkontrollen sowie Psychotherapie in einer einschlägig qualifizierten Einrichtung erteilt (ON 26, 6).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 beantragte der Verurteilte die Kostenübernahme für die entsprechenden Leistungen gemäß § 179a StVG (ON 33).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und verwies begründend darauf, dass die Kosten einer Weisung grundsätzlich selbst zu tragen seien. Im Weiteren erwog es, dass die selbständige Zahlung der Therapiekosten das Fortkommen des Verurteilten nicht erschweren würde und verwies hiezu auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten, in der er ersucht, diese Entscheidung zu überdenken (ON 42).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt wenngleich der erstgerichtliche Beschluss rechtlich verfehlt ist im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Die vom Antragsteller ins Treffen geführte und vom Erstgericht – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch erkennbar aufgrund der dort vorgesehenen Abwägung der finanziellen Verhältnisse des Verurteilten – als potentielle Rechtsgrundlage herangezogene Regelung des § 179a StVG regelt den Kostenersatz bei Weisungen im Zuge einer bedingten Entlassung, nicht jedoch bei Gewährung bedingter Strafnachsicht und ist daher gegenständlich gar nicht anwendbar.
Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien wiederum betraf Weisungen im Zuge der bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nach alter Rechtslage), wofür § 51 Abs 5 StGB explizit eine sinngemäße Geltung des § 179a StVG anordnet.
Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten sind vom Rechtsbrecher mangels einer entsprechenden allgemeinen gesetzlichen Ersatzregelungabgesehen von hier nicht vorliegenden Sonderfällen wie § 46 JGG, § 41 SMG und § 179a StVG grundsätzlich selbst zu tragen ( Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 51 Rz 48; RISJustiz RS0132825). Damit erübrigen sich aber – mangels Vorliegen eines derartigen Sonderfalls - jegliche Erwägungen zu den finanziellen Verhältnissen des Verurteilten, wie sie etwa in § 179a StVG vorgesehen sind.
Der Beschwerde war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).