RL0000187 – OLG Linz Rechtssatz
Zur Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten verweist § 46 Abs 1 JGG ebenso wie § 179a StVG und auch § 41 Abs 2 SMG auf jene Kosten, für welche die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der BVA versichert wäre.