§ 4 Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
§ 4 Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen — JGG
§ 4 Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen — JGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093020
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder
2. er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.