§ 4 Abs. 2 VStG stellt einen Schuldausschließungsgrund dar (vgl. zu der im Wesentlichen ähnlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 1 JGG etwa OGH 22.6.2023, 12 Os 56/23m, Rn. 4, mwN). Dieser setzt voraus, dass beim jugendlichen Täter verzögerte Reife (sog. "biologisches Element") vorliegt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine altersuntypisch verzögerte Entwicklung sind etwa physische oder psychische Krankheiten, eine massive Verwahrlosung oder grobe soziale Defekte (vgl. zu § 4 Abs. 2 Z 1 JGG OGH 18.12.2020, 12 Os 127/20y, mwN).
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