Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kerstin M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jürgen H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 26. April 2000, GZ 4 Vr 3049/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Jürgen H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Jugendliche Jürgen H***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 20. September 1999 in Graz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den mitverurteilten Jugendlichen Kerstin M*****, Wolfgang S***** und Markus S***** sowie der gemäß § 4 Abs 1 JGG nicht verfolgten Nicole K***** versucht, Ramazan G***** durch Versetzen von Schlägen, sohin mit Gewalt 1.000 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abzunötigen.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen H***** kommt keine Berechtigung zu.
Der (hilfsweise auch als Tatsachenrüge - Z 5a - ausgeführten) Mängelrüge (Z 5) zuwider kann zunächst davon keine Rede sein, dass die tatrichterliche Feststellung zu der (für die räuberische Bereicherungskomponente maßgeblichen) Aufforderung der Kerstin M***** an ihre Komplizen, sie zu Ramazan G***** zu begleiten, um den Bargeldbetrag "notfalls mit Gewalt wegzunehmen", jedweder in den Urteilsgründen bezogenen beweismäßigen Fundierung entbehre. Stützt sich doch das angefochtene Urteil insgesamt ausdrücklich auf "die letztlich geständige Verantwortung der vier Angeklagten, sowie die Angaben der gemäß § 4 Abs 1 JGG nicht verfolgten Nicole K***** und des Raubopfers Ramazan G*****" (US 8), die sich in ihrer Gesamtheit - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durchaus als geeignet erweisen, den auch dem (gleichfalls "im Sinne der Anklageschrift" geständigen - AS 188) Angeklagten H***** angelasteten Bereicherungsvorsatz zu tragen. Dass sich Jürgen H***** dazu in der Hauptverhandlung - im Gegensatz zu seinen Komplizen M***** (AS 184, 186 f), S***** (AS 189, 192) und S***** (193 f) - im Detail auf eine Erinnerungslücke berief, fällt dabei ebensowenig entscheidend ins Gewicht, wie jene Ungereimtheiten, die in der weiteren Beschwerdeargumentation aus einer Gegenüberstellung der Urteilsfeststellung über die Täterkenntnis vom Fehlen jedweder Grundlage für eine Geldforderung der Kerstin M***** an das Raubopfer Ramazan G***** mit einzelnen Passagen aus den in den Urteilsgründen (überwiegend in - in diesem Umfang entbehrlicher - Anlehnung an den vollen Wortlaut der einzelnen Niederschriften) wiedergegebenen Angaben des Angeklagten H***** bzw des tatbetroffenen Zeugen abgeleitet werden. Kommt doch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ohnedies unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Erstgericht die Wechselhaftigkeit und partielle Widersprüchlichkeit der im Verfahrenslängsschnitt vorgebrachten Tatversionen in die der Entscheidungsfindung zugrundegelegten Erwägungen miteinbezogen hat (insbesondere US 8/9), letztlich aber den - überwiegend uneingeschränkten - Tätergeständnissen folgte.
Mit dem Einwand einer im Zeitpunkt der körperlichen Gewaltanwendung fehlenden Kenntnis von der mangelnden Anspruchsgrundlage zu dem abgeforderten Geldbetrag entfernt sich die Subsumtionsrüge (Z 10) vom Urteilssachverhalt und demgemäß auch von einer prozessordnungsgemäßen Ausführung des dazu geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Nicht anders verhält es sich mit der Reklamation einer Tatbeurteilung als Versuch bloß minderschweren Raubes nach § 142 Abs 2 StGB, weil dazu allein auf die Anwendung vermeintlich nicht erheblicher Gewalt abgestellt und dabei (vor allem) das laut Schuldspruch insoweit mitentscheidende Zusammenwirken einer Tätermehrheit übergangen wird.
Die teils offenbar unbegründete, im Übrigen (hinsichtlich der Rechtsrüge) nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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