(1) Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
(2) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nicht eröffnet, weil das Vermögen bereits verteilt wurde, so sind dieser Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses öffentlich bekanntzumachen.
§ 68 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 68 Aufgelöste juristische Person
…§ 68. (1) Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist. (2) Wird…
§ 272 Inkrafttreten
…mit 1. August 2001 in Kraft. (4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, §…
§ 278 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
…§ 278. (1) § 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs. 2 , § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c…
§ 256 Insolvenzdatei
…Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss. (4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.…
§ 13a IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13a Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
…das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht; 3. die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, 4. die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit, 5. die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes ( FBG ), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit, 6. die…
Rückverweise