GWG 2011
Gliederung
5. Teil Systemnutzungsentgelt
1. Hauptstück Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
§ 70 Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen
(1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß § 82 ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.
(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bzw. Marktgebiets bestimmt. Die Art der Ermittlung von Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern ist Bestandteil der Methoden gemäß § 82.
(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 69 Abs. 3 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.
§ 70 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 70 Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen
…§ 70. (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten…
§ 78a Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
…Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 70 und 72 abweichen (Ausnahmebescheid). (2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen 1. Systemintegration von erneuerbaren…
§ 35 Erhöhung der ausweisbaren Kapazität
…koordinieren, die die Ermittlung eines entsprechend erhöhten Kapazitätsangebotes ermöglichen. Netznutzungsentgelte für Transporte im Verteilernetz gemäß dem ersten Satz sind von der Regulierungsbehörde gemäß § 70 zu bestimmen und vom Verteilergebietsmanager einzuheben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet mit dem Marktgebietsmanager diesbezüglich zusammenzuarbeiten und die geeigneten Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen sind der Regulierungsbehörde…
§ 24 Entgelt für den Verteilergebietsmanager
… 18 erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung der Kosten in Abzug zu bringen. (2) In der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 70 ist auf Basis der gemäß Abs. 1 festgestellten Kosten ein Entgelt zu bestimmen, welches von einem in der Verordnung zu bestimmenden Verteilernetzbetreiber des jeweiligen…
Anl. 1 GMMO-VO 2020 · GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Anl. 1
…Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden; c) Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung; d) Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011; e) Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen; f) Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen; g) Regelungen betreffend…
§ 47 Inkrafttreten
…Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in…
Anl. 2
…Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8…
§ 12 E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 12 Aufgaben der Regulierungskommission
…von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 GWG 2011 und § 70 GWG 2011; 2. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 133 Abs. 2 ElWG; 3. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 6…
§ 3 LPV 2018 · LPV 2018 · Lastprofilverordnung 2018
§ 3 Kriterien für die Zuordnung von Lastprofilen, Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten
…2 angeführten Kriterien nicht erfüllt, ist vom Verteilernetzbetreiber ein Lastprofilzähler gegen angemessenen Aufwandersatz einzubauen und die Netznutzungsentgelte nach leistungsgemesssenen Engelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung zu verrechnen. (4) Für Anlagen, in denen ein Lastprofilzähler eingebaut wurde, ist dieser vom Verteilernetzbetreiber auszubauen, wenn die Kriterien in Abs. 2…
Rückverweise