GWG 2011
Gliederung
5. Teil Systemnutzungsentgelt
2. Hauptstück Entgeltkomponenten
§ 72 Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
(1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt im Fernleitungsnetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Bestandteilen. Die Einhebung von Entgelten im Rahmen von marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren ist zulässig.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
1. Netznutzungsentgelt;
2. Netzzutrittsentgelt;
3. Netzbereitstellungsentgelt;
4. Entgelt für Messleistungen sowie
5. Entgelt für sonstige Leistungen.
auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln und durch Verordnung laut
festzulegen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit anzugeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Netzbenutzer des Verteilernetzes durch Verordnung zu bestimmen, die einerseits auf die relevanten Ein- und Ausspeisepunkte und andererseits auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Die relevanten Ein- und Ausspeisepunkte des Verteilernetzes werden in der Verordnung festgelegt. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen sowie der Verrechnungsmodalitäten sind in dieser Verordnung festzulegen.
§ 78a GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 78a Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
…nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 70 und 72 abweichen (Ausnahmebescheid). (2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen 1. Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie…
§ 72 Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
…§ 72. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das…
§ 37 Angebot unterbrechbarer Kapazitäten
…§ 37. (1) Unterbrechbare Kapazitäten unterscheiden sich von festen Kapazitäten nur durch die Unterbrechbarkeit selbst und das gemäß §§ 72 ff zu bemessende Entgelt. (2) Unterbrechbare Kapazitäten sind in einer Weise anzubieten, dass sie den Teil der Kapazität der Netze nutzbar machen, der von…
§ 78 Entgelt für sonstige Leistungen
…§ 78. Die Netzbetreiber sind berechtigt Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Die Entgelte für sonstige…
§ 18 GSNE-VO 2013 · GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
§ 18 Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
…Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen: 1. Entgelte für Mahnungen: a) erste Mahnung 0 Euro; b) jede weitere Mahnung…
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