V10/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Vorverfahren
1. Zu V10/2013 ist beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren über den auf Art139 B-VG gestützten Antrag einer Verteilernetzbetreiberin anhängig. Die Antragstellerin wird in §13 Abs3 Spalte 4 (die Antragstellerin definiert diese Spalte offenbar als Spalte 3 der Spalte der Zahler) SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 zu einer über einen Treuhänder abzuwickelnden Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt € 497.600,— an die in Spalte 1 leg.cit. näher bezeichneten Ausgleichszahlungsempfänger, bei denen es sich ebenfalls um Verteilernetzbetreiber handelt, verpflichtet.
Die Antragstellerin beantragt gemäß Art139 B-VG, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. Spalte 3 des §13 Abs3 SNE-VO 2012 idF SNE-VO 2012-Novelle 2013 als gesetzwidrig aufheben; in eventu
2. §13 Abs3 SNE-VO 2012 idF SNE-VO 2012-Novelle 2013 als gesetzwidrig aufheben."
2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, dass §13 Abs3 Spalte 3 (der Zahler) SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen und die Ausgleichszahlungsempfänger verbindlich festsetze, ohne dass es dazu noch eines Bescheides oder eines Gerichtsurteils bedürfte. Die angefochtene Bestimmung werde daher für die Antragstellerin unmittelbar wirksam. Die Zumutbarkeit eines Umwegs über ein Streitbeilegungsverfahren (VfSlg 16.920/2003) sei nicht gegeben, weil §22 Abs2 Z1 ElWOG 2010 ein solches lediglich für Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern vorsehe und Ausgleichszahlungen hingegen zwischen Netzbetreibern zu leisten seien. Es bestehe daher für die Antragstellerin kein anderer zumutbarer Umweg, ihre Bedenken gegen die angeführte Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
3. In der Sache macht die Antragstellerin mit näherer Begründung insbesondere Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen des §13 Abs3 SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013, insbesondere der §§64 Z2 bis 4 und 62 Abs2 EIWOG 2010, geltend.
4. Die Regulierungskommission der E-Control erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst überblicksartig das Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis und zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen darlegt.
In weiterer Folge führt die Regulierungskommission aus, dass die Voraussetzungen der Antragslegitimation nicht vorlägen. Da die Antragstellerin durch die Entrichtung der Ausgleichszahlungen keinen vermögensmäßigen Nachteil erleide, liege ein Eingriff in deren Rechtssphäre nicht vor. Ein vermögensmäßiger Nachteil sei deshalb zu verneinen, weil die Kostenbasis eines Netzbetreibers bereits im Bescheiderlassungsverfahren festgesetzt werde. Die daraufhin erfolgende Festsetzung der Systemnutzungsentgelte, einschließlich der Ausgleichszahlungen, diene lediglich dazu, den Netzbetreibern die entsprechenden Erlöse zukommen zu lassen, um die mit Bescheid festgestellte Kostenbasis abzudecken. Die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen seien bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden im Wege des Regulierungskontos zu berücksichtigen. Da der Netzbetreiber lediglich von der bescheidmäßig festgestellten Kostenbasis betroffen sei, sei der Antrag mangels unmittelbarer Rechtsverletzung und eines fehlenden nachteiligen Eingriffs in die Rechtsposition der Antragstellerin zurückzuweisen.
In der Sache tritt die Regulierungskommission der E-Control den Ausführungen der Antragstellerin entgegen.
5. Die Antragstellerin erstattete eine Replik auf die Äußerung der Regulierungskommission der E-Control.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110/2010, idF BGBl I 174/2013, lauten:
"Streitbeilegungsverfahren
§22. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
1. Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
2. dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß §25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß §27,
3. dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß §28
4. sowie in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z1 sowie eine Klage gemäß Z2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in §12 Abs4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.
[…]
Feststellung der Kostenbasis
§48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs1 wegen Verletzung der in §59 bis §61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß §9 Abs2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG erheben.
Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen
§49. (1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß §62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.
(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.
(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in §48 Abs2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.
Regulierungskonto
§50. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs1 zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs1 zu berücksichtigen.
(5) Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl I Nr 143/1998, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richte[…][t] sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
[…]
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführe[r]n in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs2 Z1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs2 Z1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
1. Netznutzungsentgelt;
2. Netzverlustentgelt;
3. Netzzutrittsentgelt;
4. Netzbereitstellungsentgelt;
5. Systemdienstleitungsentgelt;
6. Entgelt für Messleistungen;
7. Entgelt für sonstige Leistungen sowie
8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß §113 Abs1.
Die in den Z1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen.
[…]
Kostenermittlung
§59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß §113 Abs1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. […]
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
[…]
Ermittlung des Mengengerüsts
§61. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.
[…]
Entgeltermittlung und Kostenwälzung
§62. (1) Das Systemnutzungsentgelt ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt zu beziehen. Die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.
(2) Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungssentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der Erlöse auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, für die die Kosten festgestellt wurden, sind in der Verordnung gemäß §51 Abs3 festzusetzen.
(3) Das bei der Bestimmung der Entgelte des Höchstspannungsnetzes zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung gemäß §51 Abs3 zu bestimmen. Kosten für die Vorhaltung der Sekundärregelleistung, sowie für die Bereitstellung von Netzverlusten sind in der Brutto- und Nettobetrachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der Brutto- und Nettobetrachtung ist ein Anteil von 70% für die Netzkosten im Verhältnis der Gesamtgabe und Einspeisung nach elektrischer Arbeit nach der Kostenwälzung gemäß der Bruttobetrachtung nicht zu überschreiten. Die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung getrennt zu berücksichtigen und ist in einem in der Verordnung gemäß §51 Abs3 zu bestimmenden Verfahren den Netzbetreibern des Netzbereichs weiter zu verrechnen.
(4) Bei der Bestimmung der Entgelte der Netzebenen und Netzbereiche gemäß §63 Z3 bis 7 ist ebenfalls eine Kostenwälzung durchzuführen, wobei die Netzkosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt an der Netzebene des Netzbereichs angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser und auf alle den untergelagerten Netzebenen angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser aufzuteilen sind. Bei der Wälzung ist zusätzlich die eingespeiste Energie aus Erzeugungsanlagen auf den einzelnen Netzebenen zu berücksichtigen. Die Wälzung hat unter Anwendung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung (kW) und Arbeit (kWh) zu erfolgen.
(5) Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie etwa aus dem 3-Spitzenmittel oder dem Höchstlastverfahren, beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller an der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit. Der Eigenbedarf des Netzes ist von der Kostenwälzung für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte auszunehmen.
Netzebenen
§63. Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
1. - 7. […]
Netzbereiche
§64. Als Netzbereiche werden bestimmt:
1. Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
[…]
2. für die anderen Netzebenen, soweit Z3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage I angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete […];
3. - 4. […]
[…]."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012), BGBl II 440/2011, idF BGBl II 481/2012, lauten:
Bestimmung des Netznutzungsentgelts
§4. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit §52 Abs2 ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.
[…]
(2) […]
[…]
Bestimmung des Netzverlustentgelts
§6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt. Die Entgelte werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).
[…]
Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts
§7. (1) Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte werden in Euro (€)/kW angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).
[…]
[…]
Ausgleichszahlungen
§13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
[…]
(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
[…]
(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
[…]
(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Energie AG Netz GmbH zu erfolgen hat:
[…]
(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz — E-ControlG), BGBl I 110/2010, idF BGBl I 174/2013, lauten:
"Organe
§5. (1) Organe der E-Control sind:
1. der Vorstand,
2. die Regulierungskommission,
3. der Aufsichtsrat.
(2) - (4) […]
[…]
Aufgaben des Vorstandes
§7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.
(2) - (4) […]
[…]
Rechtsschutz
§9. (1) Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs2 und Angelegenheiten des §5 Abs4 handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 und §69 Abs1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß §69 Abs2 GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 und §69 Abs1 GWG 2011 sowie §69 Abs2 GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des §7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere §7 Abs1 Z4 AVG.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§5 Abs4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(4) Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
(5) Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
[…]
Aufgaben der Regulierungskommission
§12. (1) […]
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß §49 ElWOG 2010 sowie §24 Abs2 und §70 GWG 2011;
2. die Erlassung von Verordnungen gemäß §59 Abs6 Z6 ElWOG 2010 und §79 Abs6 Z4 GWG 2011.
(3) - (4) […]"
4. Art37 Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. 2009 L 55, 211, lautet:
"Artikel 37
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde
[…]
(12) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann spätestens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
[…]
(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind umfassend zu begründen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Die Entscheidungen sind der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.
(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffene[n] Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen."
III. Erwägungen
Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz — im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit — in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung bzw. das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne eine Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese — im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit bzw. seiner Verfassungswidrigkeit — verletzt (VfSlg 16.920/2003, 19.141/2010 uva.). Insbesondere darf dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des — behaupteterweise — rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehen (statt vieler VfSlg 16.851/2003, 17.240/2004).
2.1. Die Antragstellerin beantragt mit ihrem Hauptantrag zunächst die Aufhebung der Spalte 3 (der Zahler) des §13 Abs3 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012), BGBl II 440/2011, idF BGBl II 481/2012 (SNE-VO-Novelle 2013). In der Sache begehrt die Antragstellerin damit die Aufhebung der sie gemäß §13 Abs3 der SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 treffenden Verpflichtungen zur Leistung von Ausgleichszahlungen an die in Spalte 1 dieser Bestimmung aufgelisteten Empfänger. Mit ihrem Eventualantrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des §13 Abs3 SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 zur Gänze, also aller Ausgleichszahlungen für den Netzbereich Steiermark.
Die diese Anträge tragenden Bedenken der Antragstellerin gründen sich zusammengefasst darauf, dass die die Antragstellerin betreffende Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in §13 Abs3 Spalte 3 (der Zahler) SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 auf einer unrichtigen Zusammensetzung des Netzbereichs Steiermark beruht und dass diese Ausgleichszahlungen (bloß) einen Ausgleich zwischen weniger effizienten und effizienten Unternehmen mit vergleichbaren Versorgungsstrukturen bewirkten. Es komme dadurch zu einer Subventionierung weniger effizienter Netzbetreiber durch die Antragstellerin. Insgesamt seien die Systemnutzungsentgelte im Netzbereich Steiermark im Vergleich zum Netzbereich Graz viel zu hoch. Des Weiteren bringt die Antragstellerin Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen der Festlegung von Ausgleichszahlungen in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (§62 Abs2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird [Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010], BGBl I 110/2010, idF BGBl I 174/2013) und der Zusammenfassung mehrerer Netzebenen in einen Netzbereich (§64 Z2 bis 4 ElWOG 2010) vor.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 19.720/2012 festgehalten, dass im preisregulierten System des Netzbetriebs im Rahmen des ElWOG 2010 — in dem Netzbetreiber auch nicht in einem Wettbewerb zueinander stehen (siehe VfSlg 19.655/2012) — kein rechtliches Interesse des einen Netzbetreibers an der rechtmäßigen Kostenfeststellung bei anderen Netzbetreibern, sondern (nur) an der konkreten Feststellung der jeweils eigenen Kostenbasis und der vollständigen Abgeltung dieser Kosten über die dem Netzbetreiber zufließenden Systemnutzungsentgelte besteht.
2.3. Wie in VfSlg 19.720/2012 ebenfalls dargelegt, unterliegt der Netzbetreiber im System des ElWOG 2010 hinsichtlich des Netzbetriebs einer (vollständigen) Preisregulierung, die ihm einerseits die Abgeltung seiner — nach §48 iVm den §§59 und 60 ElWOG 2010 anerkannten — Kosten bei der Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen gewährleistet, ihm andererseits aber auch untersagt, darüber hinaus gehende Entgelte für seine Leistungen als Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung (und deren Kostenbasis) betrifft die Antragstellerin als Netzbetreiberin daher (nur) insoweit, als diese Auswirkungen auf den ihr zustehenden Ersatz ihrer anerkannten Kosten hat.
Dem rechtlichen Interesse auf Ersatz der anerkannten Kosten trägt das ElWOG2010 aber über die periodische Feststellung der Kostenbasis der Antragstellerin gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 iVm der Einrichtung des Regulierungskontos gemäß §50 ElWOG 2010 und dem auf dieser Grundlage herbeizuführenden Ausgleich allfälliger Unter- (wie Über-)Deckungen der Kosten des Netzbetreibers aus der Vorperiode Rechnung. Die Antragstellerin kann somit im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis sowohl eine behauptete Gesetzwidrigkeit allgemeiner Festlegungen betreffend die Ausgleichszahlungen geltend machen, als auch auf diesem Weg eine allfällig zu hoch — weil vom Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Kostenbescheide abweichend — angesetzte Ausgleichszahlungsverpflichtung als kostenrelevant im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der (neuen) Kostenbasis über das Regulierungskonto relevieren. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge an den Verfassungsgerichtshof, in der auch eine Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen, einschließlich der anzuwendenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen und des ElWOG 2010, releviert werden kann.
Dass in diesem System die Antragstellerin darauf verwiesen ist, auch zu ihren Lasten gehende Differenzen zwischen den Planwerten der SNE-VO 2012 idF der SNE-VO-Novelle 2013 und den tatsächlichen Erlösen der Antragstellerin hinzunehmen, begegnet auf Grund der Sachgegebenheiten einer ex ante Preisregulierung und des Umstandes, dass die Frage, ob und inwieweit in bestimmten Fällen die zeitversetzte Zuerkennung fehlender Kostenbeträge ihrerseits anzuerkennende Kosten, insbesondere Zinsen, verursacht, ebenfalls im Verfahren nach §48 Abs1 ElWOG 2010 zu beurteilen ist, grundsätzlich keinen Bedenken. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht unzumutbar, die Antragstellerin auf das (nächstfolgende) Verfahren nach §48 Abs1 ElWOG 2010 zu verweisen.
Damit fehlt es der Antragstellerin aber schon deshalb an der Legitimation zur Bekämpfung der sie treffenden Ausgleichszahlungsverpflichtung in §13 Abs3 Spalte 3 (der Zahler) SNE-VO 2012 idF der SNE-VO-Novelle 2013 — und nur um diese Ausgleichszahlungsverpflichtung geht es im vorliegenden Antrag — mittels Individualantrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B VG.
2.4. Aus den genannten Gründen ist auch der Eventualantrag der Antragstellerin unzulässig, soweit sich dieser auf die Aufhebung des §13 Abs3 SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 zur Gänze bezieht.
2.5. Da sowohl der Hauptantrag wie auch der genannte Eventualantrag schon aus diesen Gründen unzulässig sind, kann es dahinstehen, ob und inwieweit diese Anträge auch aus anderen Gründen unzulässig sind.
IV. Ergebnis
1. Der Antragstellerin fehlt es also an der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Legitimation, die Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.