GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete
2. Abschnitt Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager
§ 24 Entgelt für den Verteilergebietsmanager
(1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages durch Bescheid festzulegen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Verteilergebietsmanager auch angemessene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen. Die mit der Erbringung von nicht von § 18 erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung der Kosten in Abzug zu bringen.
(2) In der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 70 ist auf Basis der gemäß Abs. 1 festgestellten Kosten ein Entgelt zu bestimmen, welches von einem in der Verordnung zu bestimmenden Verteilernetzbetreiber des jeweiligen Netzbereiches zu entrichten ist. Der vom jeweiligen Netzbereich zu tragende Anteil am Entgelt für den Verteilergebietsmanager bestimmt sich daher einerseits nach der an Endverbraucher abgegebenen Arbeit (kWh) im jeweiligen Netzbereich, wobei beim Verteilergebietsmanager resultierende Kosten gemäß § 74 für die Buchung der Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes ins Verteilernetz hiervon ausgenommen sind. Die Kosten des Verteilergebietsmanagers für die Buchung der Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz gemäß § 74 andererseits sind pro Verteilernetzbetreiber auf Basis der Entgeltermittlung und Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 bzw. vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber am jeweiligen Ausspeisepunkt des Fernleitungsnetzes dem Verteilergebietsmanager zu ersetzen.
§ 24 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 24 Entgelt für den Verteilergebietsmanager
…§ 24. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages durch…
§ 26 Allgemeine Bedingungen des Verteilergebietsmanagers
…an den Einspeisepunkten; 7. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung; 8. das von den Verteilernetzbetreibern gemäß § 24 zu leistende Entgelt; 9. Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung; 10. Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten…
§ 90 Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen
…anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben (4) Kommt ein Netzbenutzer seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gilt § 24 E ControlG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Netzbenutzer aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der…
§ 73 Netznutzungsentgelt im Verteilernetz
…einschließlich der Eichung und Datenauslesung an Ein- und Ausspeisepunkten, mit Ausnahme von Kundenanlagen, verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Verteilergebietsmanager gemäß § 24 abgegolten. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Entgeltstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen können vorgesehen werden und haben…
§ 14 GSNE-VO 2013 · GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
§ 14 Kostenwälzung
… 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen. (4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt. (5) Die…
§ 12 E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 12 Aufgaben der Regulierungskommission
…folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig: 1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 GWG 2011 und § 70 GWG 2011; 2. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 133 Abs. 2 ElWG; 3. die Erlassung einer Verordnung…
§ 9 Rechtsschutz
…des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.…
§ 32 Kosten der Regulierung
…der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß § 24 GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz…
Rückverweise