GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
2. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
2. Abschnitt Festlegungen zum Netzzugang
§ 35 Erhöhung der ausweisbaren Kapazität
(1) Führt die Ermittlung der Kapazitäten nach § 34 Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten dauerhaft nicht in einem Maß angeboten werden können, das der Nachfrage nach Kapazität und der Prognose nach § 34 Abs. 1 entspricht, hat der Marktgebietsmanager die Anwendung geeigneter Maßnahmen zu koordinieren, die die Ermittlung eines entsprechend erhöhten Kapazitätsangebotes ermöglichen. Netznutzungsentgelte für Transporte im Verteilernetz gemäß dem ersten Satz sind von der Regulierungsbehörde gemäß § 70 zu bestimmen und vom Verteilergebietsmanager einzuheben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet mit dem Marktgebietsmanager diesbezüglich zusammenzuarbeiten und die geeigneten Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Führt die Anwendung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 nicht zur Deckung der Kapazitätsnachfrage und liegen dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse vor und sind in Zukunft keine niedrigeren Lastflüsse zu erwarten, haben die Fernleitungsnetzbetreiber den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes zu prüfen und bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn die Prognose gemäß § 34 Abs. 1 dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse erwarten lässt.
§ 35 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 35 Erhöhung der ausweisbaren Kapazität
…§ 35. (1) Führt die Ermittlung der Kapazitäten nach § 34 Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten dauerhaft nicht in einem Maß angeboten werden…
§ 41 Verfahren zur Festlegung durch Verordnung
…österreichischen Fernleitungsnetze für die nächsten zehn Jahre und der Kapazitätsermittlung gemäß § 34 ; 2. zu Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren Kapazität gemäß § 35 , dabei kann auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Zuordnungsauflagen begrenzt oder aufgehoben werden, wenn diese einer wettbewerblichen Entwicklung des Marktes entgegenstehen; 3. zu den Verfahren…
§ 14 Pflichten der Marktgebietsmanager
…eines einheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für die Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes des Marktgebiets nach § 34 und § 35 ; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen; 5. die Organisation der Errichtung und des Betriebes der Online-Plattform…
§ 36 Kapazitätsangebot und zuweisung
…an buchbaren Punkten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend Kapazitäten zu buchen. (2) Die nach den § 34 und § 35 ermittelten Kapazitäten sind den Netzbenutzern mindestens auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis für alle buchbaren Punkte anzubieten. Der Anteil der Kapazität, der den jeweiligen Verträgen unterschiedlicher…
§ 4 GMMO-VO 2020 · GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
§ 4 Kapazitätsangebot
…Der MVGM hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren festen frei zuordenbaren Kapazität gemäß § 35 Abs. 1 GWG 2011 in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen und erforderlichenfalls zu koordinieren: 1. vertragliche Vereinbarungen mit einem Netzbenutzer, der bestimmte Lastflüsse zusichert (Lastflusszusagen); 2. das Angebot von…
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