Der Verordnungserlassung hat gemäß § 70 Abs. 3 GWG 2011 ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das neben den Netzbetreibern unter anderem den Netzbenutzern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt. Mit dem Stellungnahmeverfahren wird der Verpflichtung nach Art. 26 ff VO (EU) 2017/460, vor der Festlegung der Referenzpreismethode Konsultationen durchzuführen, entsprochen. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem gemäß § 19 E-ControlG bei der Regulierungsbehörde eingerichteten Regulierungsbeirat vorzulegen (§ 70 Abs. 4 erster Satz GWG 2011). Dem Regulierungsbeirat obliegt gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 E-ControlG unter anderem die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte, somit auch der Netznutzungsentgelte im Fernleitungsnetz gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 GWG 2011. Schließlich haben die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfs notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben (§ 70 Abs. 5 GWG 2011). Insofern hat die E-Control gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 die Verordnung in Bezug auf die Festlegung der Referenzpreismethode zu begründen und dabei auf die von den zur Erhebung von Stellungnahmen Berechtigten dargelegten Standpunkte und Argumente einzugehen.
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