G73/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zu G73/12, V48/12 ist beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren über den auf die Art140 und 139 B-VG gestützten Antrag einer Verteilernetzbetreiberin anhängig. Die Antragstellerin wird in §13 Abs4 Z1 litb der Verordnung der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (im Folgenden: Regulierungsbehörde), mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (im Folgenden: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), zu einer über einen Treuhänder abzuwickelnden Ausgleichszahlung an die in §13 Abs4 Z2 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 näher bezeichneten Ausgleichszahlungsempfänger, bei denen es sich ebenfalls um Verteilernetzbetreiber handelt, verpflichtet.
Die Antragstellerin beantragt gemäß Art140 und 139 B-VG die Aufhebung
"des Ausdruckes
'Feistritzwerke-STEWEAG GmbH 415,1 [TEUR]',
in §13 Abs4 Z1 [...] [Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] als gesetz-, verfassungs-, bzw unionsrechtswidrig[;]
[...] in eventu [...] des §13 Abs4 [Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...] als gesetz-, verfassungs-, bzw unionsrechtswidrig[;]
[...] in eventu [...] des §13 Abs1
[Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...] und des §13 Abs4
[Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...] als gesetz-, verfassungs-, bzw unionsrechtswidrig[;]
[...] in eventu [...] des §13
[Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...] als gesetz-, verfassungs-, bzw unionsrechtswidrig[;]
[...] in eventu der [Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...] als gesetz-, verfassungs-, bzw unionsrechtswidrig[;]
[...] in eventu [...] des §49 Abs2 EIWOG 2010
(verlautbart BGBI. I Nr. 110/2010 vom 23.12.2010) gemeinsam mit [...] §13 Abs1 iVm Abs4 [Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...], in eventu gemeinsam mit der [Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...] als verfassungs-, bzw unionsrechtswidrig[;]
[...] in eventu [...] des §49 EIWOG 2010 (verlautbart BGBI. I Nr. 110/2010 vom 23.12.2010) gemeinsam mit der Aufhebung der [Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012] [...] als verfassungs-, bzw[.] unionsrechtswidrig." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, dass nach VfSlg. 10.313/1984 und 15.888/2000 Preisregelungen in die Rechtssphäre desjenigen Unternehmers, dessen Preise für Leistungen damit festgesetzt werden, eingreifen. Der Eingriff sei auf Grund der unmittelbaren Festsetzung der "Preise" in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 eindeutig. Demzufolge sei die Antragstellerin durch die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 in ihren Rechten verletzt. Der Eingriff sei auch unmittelbar, aktuell und bestimmt, weil die Höhe der Entgelte in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 ohne Rücksichtnahme auf individuelle Voraussetzungen vorgeschrieben werde und die Verordnung eine Regelung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgeltes bewirke und somit eine Preisregelungsbestimmung für den Verteilernetzbetreiber darstelle. §13 Abs4 Z1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 schreibe die Höhe der Ausgleichszahlung eindeutig - nämlich durch Vorschreibung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages - vor; die Antragstellerin werde insbesondere durch diese Bestimmung aktuell und unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Ein zumutbarer Umweg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes existiere nicht, weil §49 Abs2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (im Folgenden: ElWOG 2010) nicht die Erlassung eines "Feststellungsbescheides zur Festlegung der [...] Ausgleichszahlungen", sondern ausdrücklich die Verordnungsform vorsehe. Auch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung vor einem Zivilgericht sei unzumutbar, weil eine negative Feststellungsklage die Beendigung eines für beide Teile "nachteiligen Schwebezustandes" zum Zweck habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Auch sei es der Antragstellerin aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zumutbar zuzuwarten, bis sie von der Vielzahl an Ausgleichszahlungsempfängern klagsweise in Anspruch genommen werde. Es sei auch nicht zumutbar, die Ausgleichszahlung unter Vorbehalt an den in §13 Abs1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 vorgesehenen Treuhänder zu überweisen, um dann sämtliche in §13 Abs4 Z2 leg.cit. bestimmten Ausgleichszahlungsempfänger mit aliquoten (Rück )Forderungen zu konfrontieren und im Rahmen dieses zivilgerichtlichen Verfahrens die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Der Schwebezustand, der sich aus einem in der Regel langjährigen, zivilgerichtlichen Verfahren ergebe und der mit hohen Kosten verbunden sei, sei der Antragstellerin unzumutbar. Die Zumutbarkeit eines Umwegs über ein Streitbeilegungsverfahren (VfSlg. 16.920/2003 und 17.240/2004) sei nicht gegeben, da §22 ElWOG 2010 lediglich die Schlichtung von Streitigkeiten "zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern", nicht aber zwischen zwei oder mehreren Netzbetreibern vorsehe.
3. In der Sache macht die Antragstellerin
insbesondere Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 geltend. Des Weiteren habe die verordnungserlassende Regulierungskommission bei der Festsetzung der Netztarife gegen die in §59 ElWOG 2010 normierten Grundsätze der Kostenwahrheit und der Anerkennung (nur) der angemessenen Kosten verstoßen. Die Netztarife hätten insgesamt geringer ausfallen müssen. Das mit dem ElWOG 2010 neugestaltete Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Darüber hinaus macht die Antragstellerin eine Reihe von Verstößen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 und ihrer gesetzlichen Grundlagen gegen Unionsrecht (insbesondere gegen Art37 Abs17 der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. 2009 L 211, S 55, im Folgenden:
Elektrizitätsbinnenmarkt-RL sowie gegen Art47 GRC) geltend und regt an, dem EuGH gemäß Art267 AEUV eine Reihe von Vorabentscheidungsfragen vorzulegen.
4. Die Regulierungskommission erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst überblicksartig das Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis und zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen darlegt.
In weiterer Folge führt die Regulierungskommission aus, dass die Voraussetzungen der Antragslegitimation nicht vorlägen: Da die Antragstellerin durch die Entrichtung der Ausgleichszahlungen keinen vermögensmäßigen Nachteil erleide, liege ein Eingriff in die Rechtssphäre nicht vor. Ein vermögensmäßiger Nachteil sei deshalb zu verneinen, weil die Kostenbasis eines Netzbetreibers bereits im Bescheiderlassungsverfahren festgesetzt werde. Die daraufhin erfolgende Festsetzung der Systemnutzungsentgelte, einschließlich der Ausgleichszahlungen, diene lediglich dazu, den Netzbetreibern die entsprechenden Erlöse zukommen zu lassen, um die mit Bescheid festgestellte Kostenbasis abzudecken. Die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen seien bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden im Wege des Regulierungskontos zu berücksichtigen. Im Übrigen habe eine zu hoch festgesetzte Kostenbasis eines anderen Netzbetreibers in dem betreffenden Netzbereich auf Grund der Vielzahl der Netzbetreiber bloß marginale Auswirkungen. Da der Netzbetreiber lediglich von der bescheidmäßig festgestellten Kostenbasis betroffen sei, sei der Antrag mangels unmittelbarer Rechtsverletzung und eines fehlenden nachteiligen Eingriffs in die Rechtsposition der Antragstellerin daher zurückzuweisen.
In der Sache tritt die Regulierungskommission den Ausführungen der Antragstellerin entgegen.
5. Die Bundesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom 18. September 2012 eine Äußerung, in der sie zum Anfechtungsumfang zunächst vorbringt, die Aufhebung des §49 Abs2 ElWOG 2010 würde dazu führen, dass die Festlegung des Systemnutzungsentgelts eine vollkommene Bedeutungsänderung erfahren würde: Würden Ausgleichszahlungen nicht vorgeschrieben, käme es zu Über- und Unterdeckungen, womit gegen den in §51 Abs1 letzter Satz ElWOG 2010 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer verstoßen würde. Auch die Bezugnahmen in den §§50 Abs6 und 62 Abs2 ElWOG 2010 gingen nach einer Aufhebung des §49 Abs2 ElWOG 2010 ins Leere. Die von der Antragstellerin begehrte Aufhebung des §49 ElWOG 2010 entspreche zudem nicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Darlegung der Bedenken im Einzelnen, weil die Antragstellerin diesbezüglich keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken vortrage.
Darüber hinaus erstattet die Bundesregierung in ihrer Äußerung ein mit dem Vorbringen der Regulierungskommission deckungsgleiches Vorbringen.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I 110/2010, lauten:
"Streitbeilegungsverfahren
§22. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt - die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
1. Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
2. dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß §25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß §27,
3. dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß §28
4. sowie in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z1 sowie eine Klage gemäß Z2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in §12 Abs4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.
[...]
Feststellung der Kostenbasis
§48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs1 wegen Verletzung der in §59 bis §61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß §9 Abs2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG erheben.
Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen
§49. (1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß §62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.
(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.
(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in §48 Abs2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.
Regulierungskonto
§50. (1) Bei der Festsetzung der Kosten sind Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen. Differenzbeträge sind im Rahmen des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung geltender Rechnungslegungsvorschriften zu aktivieren bzw. passivieren.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder
Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(5) Wird die Systemnutzungsentgelte-Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
[...]
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführe[r]n in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs2 Z1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs2 Z1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
1. Netznutzungsentgelt;
2. Netzverlustentgelt;
3. Netzzutrittsentgelt;
4. Netzbereitstellungsentgelt;
5. Systemdienstleitungsentgelt;
6. Entgelt für Messleistungen;
7. Entgelt für sonstige Leistungen sowie
8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß §113 Abs1.
Die in den Z1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen.
[...]
Kostenermittlung
§59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig.
Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß §113 Abs1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen.
Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten.
Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis
transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
[...]
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
[...]
Ermittlung des Mengengerüsts
§61. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.
[...]
Entgeltermittlung und Kostenwälzung
§62. (1) Das Systemnutzungsentgelt ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt zu beziehen. Die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.
(2) Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungssentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der Erlöse auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, für die die Kosten festgestellt wurden, sind in der Verordnung gemäß §51 Abs3 festzusetzen.
(3) Das bei der Bestimmung der Entgelte des Höchstspannungsnetzes zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung gemäß §51 Abs3 zu bestimmen. Kosten für die Vorhaltung der Sekundärregelleistung, sowie für die Bereitstellung von Netzverlusten sind in der Brutto- und Nettobetrachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der Brutto- und Nettobetrachtung ist ein Anteil von 70% für die Netzkosten im Verhältnis der Gesamtgabe und Einspeisung nach elektrischer Arbeit nach der Kostenwälzung gemäß der Bruttobetrachtung nicht zu überschreiten. Die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung getrennt zu berücksichtigen und ist in einem in der Verordnung gemäß §51 Abs3 zu bestimmenden Verfahren den Netzbetreibern des Netzbereichs weiter zu verrechnen.
(4) Bei der Bestimmung der Entgelte der Netzebenen und Netzbereiche gemäß §63 Z3 bis 7 ist ebenfalls eine Kostenwälzung durchzuführen, wobei die Netzkosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt an der Netzebene des Netzbereichs angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser und auf alle den untergelagerten Netzebenen angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser aufzuteilen sind. Bei der Wälzung ist zusätzlich die eingespeiste Energie aus Erzeugungsanlagen auf den einzelnen Netzebenen zu berücksichtigen. Die Wälzung hat unter Anwendung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung (kW) und Arbeit (kWh) zu erfolgen.
(5) Die für die Kostenwälzung zu verwendenden
elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie etwa aus dem 3-Spitzenmittel oder dem Höchstlastverfahren, beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller an der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit. Der Eigenbedarf des Netzes ist von der Kostenwälzung für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte auszunehmen.
Netzebenen
§63. Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
[...]
Netzbereiche
§64. Als Netzbereiche werden bestimmt:
[...]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012), BGBl. II 440/2011, lauten:
"Bestimmung des Netznutzungsentgelts
§4. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu
entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit §52 Abs2 ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.
[...]
(2) [...]
Bestimmung des Netzverlustentgelts
§6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro
Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt. Die Entgelte werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).
[...]
Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts
§7. (1) Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte werden in Euro (€)/kW angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).
[...]
Bestimmung des Systemdienstleistungsentgelts
§8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:
[...]
[...]
Ausgleichszahlungen
§13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. In Netzbereichen, mit mehreren Ausgleichszahlungsempfängern bzw. Ausgleichszahlungszahlern ist von den betroffenen Netzbetreibern ein Treuhänder mit der Abwicklung der Zahlungen zu beauftragen. Die Kosten für die treuhändige Zahlungsabwicklung sind von den Netzbetreibern anteilig nach Köpfen zu tragen.
(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden
folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
[...]
(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden
folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
[...]
(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
1. Ausgleichszahlungszahler: TEUR
(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
[...]
(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
[...]
(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
[...]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), BGBl. I 110/2010 idF BGBl. I 51/2012, lauten:
"Organe
§5. (1) Organe der E-Control sind:
1. der Vorstand,
2. die Regulierungskommission,
3. der Aufsichtsrat.
[...]
Aufgaben des Vorstandes
§7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und
führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.
[...]
Rechtsschutz
§9. (1) Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs2 und Angelegenheiten des §5 Abs4 handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 und §69 Abs1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß §69 Abs2 GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 und §69 Abs1 GWG 2011 sowie §69 Abs2 GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des §7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere §7 Abs1 Z4 AVG.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§5 Abs4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(4) Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
(5) Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Aufgaben der Regulierungskommission
§12. (1) [...]
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß §49 ElWOG 2010 sowie §24 Abs2 und §70 GWG 2011;
2. die Erlassung von Verordnungen gemäß §59 Abs6 Z6 ElWOG 2010 und §79 Abs6 Z4 GWG 2011.
[...]"
4. Art37 Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. 2009 L 55, S 211, lautet:
"Artikel 37
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde
[...]
(12) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann spätestens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
[...]
(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind umfassend zu begründen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Die Entscheidungen sind der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.
(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffene[n] Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen."
III. Erwägungen
Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Das Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte ist durch das ElWOG 2010 neu geregelt worden. Gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 iVm §7 Abs1 E-ControlG hat zunächst der Vorstand der Regulierungsbehörde periodisch die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst jedes Netzbetreibers (mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008) mit Bescheid festzustellen. Welche Kosten dabei jeweils zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind, regeln die §§59 und 60 ElWOG 2010.
Gegen diesen Bescheid des Vorstands der Regulierungsbehörde zur Feststellung der Kostenbasis gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 kann gemäß §9 Abs2 E-ControlG Beschwerde an die Regulierungskommission der E-Control, gegen deren Entscheidung wiederum Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (§9 Abs4 E-ControlG).
Auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts hat in der Folge die Regulierungskommission mit Verordnung gemäß §49 Abs1 ElWOG 2010 iVm §12 Abs2 E-ControlG die Systemnutzungsentgelte und gemäß §49 Abs2 ElWOG 2010 in dieser Verordung auch allenfalls erforderliche Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereichs zu bestimmen. Die Festlegung der Systemnutzungsentgelte hat dabei unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung (§62 ElWOG 2010) nach den in den §§51 ff. ElWOG 2010 näher geregelten Grundsätzen zu erfolgen.
Die gemäß §49 Abs2 ElWOG 2010 erforderlichenfalls ebenfalls mit der Systemnutzungsentgelte-Verordnung festzulegenden Ausgleichszahlungen werden nach §13 Abs1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 als Nettozahlungen festgelegt, die Jahresbeträge darstellen und in gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten sind. In Netzbereichen mit Ausgleichszahlungsempfängern und Ausgleichszahlungszahlern ist von den Netzbetreibern ein Treuhänder mit der Abwicklung der Zahlungen zu beauftragen. Die Kosten für die treuhändige Zahlungsabwicklung sind von den Netzbetreibern anteilig nach Köpfen zu tragen.
Mit den von den Netzbenutzern zu entrichtenden Systemnutzungsentgelten sollen dem Netzbetreiber alle Leistungen, die er in Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen erbringt, abgegolten werden (§51 Abs1 Satz 1 ElWOG 2010). Die Verrechnung von über diese in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelte hinaus gehenden Entgelten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, soweit das ElWOG 2010 nicht Abweichendes regelt, unzulässig (§51 Abs1 Satz 3 ElWOG 2010). Aus der Systematik des ElWOG 2010 (Regelungen über Kosten, Entgelte und Ausgleichszahlungen) folgt aber, dass jeder Netzbetreiber - vorbehaltlich anderer als der prognostizierten Abnahmemengen - Anspruch auf den Ersatz seiner festgestellten Kosten hat.
Um Differenzbeträge zwischen den von Netzbetreibern tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zugrunde liegenden (Plan )Erlösen ausgleichen zu können, richtet §50 ElWOG 2010 das sogenannte "Regulierungskonto" ein. Über dieses Regulierungskonto sind derartige Differenzbeträge bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen. Solche Differenzbeträge sind im Rahmen des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung geltender Rechnungslegungsvorschriften von den Netzbetreibern auch jeweils zu aktivieren bzw. passivieren (§50 Abs1 ElWOG 2010). In diesem Zusammenhang weist die Regulierungskommission in ihrer Stellungnahme - im Verfahren unbestritten geblieben - darauf hin, dass nach §50 ElWOG 2010 "etwaige Differenzen zwischen planmäßigen und tatsächlichen Erlösen, oder aber auch Änderungen der Kostenbasis in Folge einer Aufhebung oder Abänderung von Kostenbescheiden und geänderte Erlöse aufgrund von Erkenntnissen der Höchstgerichte gemäß §50 ElWOG 2010 in den Folgejahren im Wege des Regulierungskontos zu berücksichtigen" sind. "Da die exakten Mengen, die an Endverbraucher künftig abgegeben werden, zum Zeitpunkt der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte noch nicht bekannt sind, wohnt jeder Bestimmung der Systemnutzungsentgelte - wie auch der Ausgleichszahlung - eine gewisse Unschärfe inne, die im Wege des Regulierungskontos bei der darauffolgenden Festsetzung der Kostenbasis ausgeglichen wird. Sollten die Netzerlöse hinter den Erwartungen zurückbleiben, so wird [...] die Kostenbasis im nächsten Bescheid gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 um diesen Wert korrigiert."
Führen also Differenzen zwischen den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zugrunde liegenden Planwerten und den tatsächlichen Erlösen des Netzbetreibers dazu, dass die für einen Netzbetreiber gemäß §48 ElWOG 2010 festgestellten Kosten nicht zur Gänze abgegolten werden, hat dies ein entsprechendes Aktivum am Regulierungskonto des Netzbetreibers zur Folge, das bei der nächsten Festsetzung der Kostenbasis gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 entsprechend zu berücksichtigen ist (siehe zum Nachteilsausgleich über das Regulierungskonto K. Oberndorfer, Der Rechtschutz gegen Systemnutzungsentgelte und Aspekte des Nachteilsausgleichs nach dem ElWOG, in: Storr [Hrsg.], Neue Impulse für die Energiewirtschaft, 2012, 45 [57 f.]; derselbe, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 4 [11 f.]; Rogatsch, Umsetzung des 3. Energiebinnenmarktpakets für den Elektrizitätsbereich in Österreich, ÖZW 2011, 76). Daher kann in bestimmten Konstellationen auch ein rechtliches, insbesondere bilanzrechtliches Interesse des Netzbetreibers gegeben sein, einen Feststellungsbescheid über den Stand des Regulierungskontos zu einem bestimmten Stichtag zu erwirken (K. Oberndorfer, ZTR 2011, 12).
Ausgleichszahlungen gemäß §49 Abs2 ElWOG 2010 dienen dem Ausgleich von - auf Basis der Kostenfeststellungsbescheide gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 ex ante bekannten - unterschiedlichen Kostenstrukturen der Netzbetreiber eines Netzbereichs. Im preisregulierten System des Netzbetriebs im Rahmen des ElWOG 2010 - in dem Netzbetreiber daher auch nicht in einem Wettbewerb zueinander stehen (siehe VfGH 28.6.2012, V6/12) - besteht auch kein rechtliches Interesse des einen Netzbetreibers an der rechtmäßigen Kostenfeststellung bei anderen Netzbetreibern, sondern (nur) an der konkreten Feststellung der jeweils eigenen Kostenbasis und der vollständigen Abgeltung dieser Kosten über die dem Netzbetreiber zufließenden Systemnutzungsentgelte.
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist
einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung bzw. das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne eine Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit bzw. seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt (VfSlg. 16.920/2003, 19.141/2010 uva.). Insbesondere darf dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehen (statt vieler VfSlg. 16.851/2003, 17.240/2004).
2.2. Die Antragstellerin beantragt mit ihrem
Hauptantrag zunächst die Aufhebung "des Ausdruckes 'Feistritzwerke-STEWEAG GmbH 415,1 [TEUR]' in §13 Abs4 Z1 litb" Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (also die Aufhebung der gesamten litb der zitierten Bestimmung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012). In der Sache begehrt die Antragstellerin damit die Aufhebung der sie gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 treffenden Ausgleichszahlung.
Mit ihren Eventualanträgen begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des §13 Abs4 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 zur Gänze, also aller Ausgleichszahlungen für den Netzbereich Steiermark. Des Weiteren wird in eventu die Aufhebung des §13 Abs1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 beantragt, der nähere Regelungen für die Abwicklung der Ausgleichszahlungen trifft. Schließlich begehrt die Antragstellerin in eventu auch die Aufhebung des §13 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 zur Gänze, also aller Ausgleichszahlungen für sämtliche Netzbereiche sowie die Aufhebung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 zur Gänze und die Aufhebung des §49 Abs2 ElWOG 2010 bzw. des §49 ElWOG 2010 zur Gänze jeweils gemeinsam mit der Aufhebung des §13 Abs1 iVm Abs4 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 bzw. dieser Verordnung in ihrem gesamten Umfang.
Die diese Anträge tragenden Bedenken der Antragstellerin gründen sich zusammengefasst darauf, dass die die Antragstellerin betreffende Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in §13 Abs4 Z1 litb Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 auf einer unrichtigen Festsetzung der Kostenbasis anderer Netzbetreiber im Netzbereich Steiermark beruhe. Des Weiteren bringt sie Bedenken gegen die Festlegung von Zahlungsmodalitäten der Ausgleichszahlungen in §13 Abs1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 sowie gegen die gesetzliche Grundlage der Festlegung von Ausgleichszahlungen in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (§49 Abs2 ElWOG 2010) vor.
2.3. Wie vorstehend dargelegt, unterliegt der Netzbetreiber im System des ElWOG 2010 hinsichtlich des Netzbetriebs einer (vollständigen) Preisregulierung, die ihm einerseits die Abgeltung seiner - nach §48 iVm den §§59 und 60 ElWOG 2010 anerkannten - Kosten bei der Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen gewährleistet, ihm andererseits aber auch untersagt, darüber hinaus gehende Entgelte für seine Leistungen als Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung (und deren Kostenbasis) betrifft die Antragstellerin als Netzbetreiberin daher (nur) insoweit, als diese Auswirkungen auf den ihr zustehenden Ersatz ihrer anerkannten Kosten hat. Diesem rechtlichen Interesse trägt das ElWOG 2010 über die periodische Feststellung der Kostenbasis der Antragstellerin gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 iVm der Einrichtung des Regulierungskontos gemäß §50 ElWOG 2010 und dem auf dieser Grundlage herbeizuführenden Ausgleich allfälliger Unter- (wie Über )Deckungen der Kosten des Netzbetreibers aus der Vorperiode Rechnung. Die Antragstellerin kann somit im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis sowohl eine behauptete Gesetzwidrigkeit allgemeiner Festlegungen betreffend die Ausgleichszahlungen, wie sie in §13 Abs1 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 enthalten sind, geltend machen, als auch auf diesem Weg eine allfällig zu hoch - weil vom Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Kostenbescheide abweichend - angesetzte Ausgleichszahlungsverpflichtung als kostenrelevant im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der (neuen) Kostenbasis über das Regulierungskonto relevieren. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in der auch eine Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen, einschließlich der anzuwendenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen und des ElWOG 2010 releviert werden kann.
Dass in diesem System die Antragstellerin darauf
verwiesen ist, auch zu ihren Lasten gehende Differenzen zwischen den Planwerten der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 und den tatsächlichen Erlösen der Antragstellerin hinzunehmen, begegnet auf Grund der Sachgegebenheiten einer ex ante Preisregulierung und des Umstandes, dass die Frage, ob und inwieweit in bestimmten Fällen die zeitversetzte Zuerkennung fehlender Kostenbeträge ihrerseits anzuerkennende Kosten, insbesondere Zinsen, verursacht, ebenfalls im Verfahren nach §48 Abs1 ElWOG 2010 zu beurteilen ist, grundsätzlich keinen Bedenken. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht unzumutbar, die Antragstellerin auf das (nächstfolgende) Verfahren nach §48 Abs1 ElWOG 2010 zu verweisen.
Damit fehlt es der Antragstellerin aber schon deshalb an der Legitimation zur Bekämpfung der sie treffenden Ausgleichszahlungsverpflichtung in §13 Abs4 Z1 litb Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 - und nur um diese Ausgleichszahlungsverpflichtung geht es in den vorliegenden Anträgen - mittels Individualantrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG.
2.4. Aus den genannten Gründen sind auch die Eventualanträge der Antragstellerin unzulässig, soweit sich diese auf die Aufhebung des §13 Abs4 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 zur Gänze, auf die Aufhebung des §13 Abs1 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, auf die Aufhebung des §13 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 zur Gänze sowie auf die Aufhebung der gesamten Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 beziehen.
2.5. Da sowohl der Hauptantrag wie auch die genannten Eventualanträge schon aus diesen Gründen unzulässig sind, kann es dahinstehen, ob und inwieweit diese Anträge auch aus anderen Gründen unzulässig sind.
2.6. Der aufgezeigte Weg, die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der die Ausgleichszahlung bestimmenden generellen Rechtsgrundlagen zu relevieren, besteht auch, soweit die Antragstellerin gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG schließlich die Aufhebung des §49 Abs2 ElWOG 2010 bzw. die Aufhebung dieses §49 ElWOG 2012 zur Gänze beantragt. Diese in eventu vorgebrachten Anträge auf Gesetzesprüfung sind daher, ohne dass auch hier auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einzugehen ist, ebenfalls schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Antragstellerin fehlt es also an der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Legitimation, die Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz und Art140 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite
VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.