GewO 1994
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis
§ 18 Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
§ 18 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 18 Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
…§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und…
§ 99 Baumeister
…dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG , BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs…
§ 19 Individueller Befähigungsnachweis
…§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen…
§ 137b Berufliche und organisatorische Anforderungen
…Tätigkeit, bei Nebentätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen…
§ 5 GütbefG · GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
…Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden. (5) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen…
§ 123a VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 123a Vorschriften für den Versicherungsvertrieb
…den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen. (4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die…
Konditoren-Verordnung
Art. 1 Konditoren-Verordnung
…1994 entfällt, und c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder Koch oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren…
Kunststoffverarbeitungs-Verordnung
Art. 1 Kunststoffverarbeitungs-Verordnung
…2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Kunststofftechnik oder des Fachhochschul-Studienganges Produkttechnologie/Wirtschaft und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkststoffingenieurwesen mit…
Massage-Verordnung
§ 1 Zugangsvoraussetzungen
…sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen: 1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage…
Medizinprodukteverordnung
§ 1 Medizinprodukteverordnung
…Pharmazie oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger…
Orthopädieschuhmacher-Verordnung
§ 1 Orthopädieschuhmacher-Verordnung
… 1994 ) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) und c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und b) eine mindestens zweijährige…
Pflasterer-Verordnung
Art. 1 Pflasterer-Verordnung
…erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer und b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter…
Schädlingsbekämpfungs-Verordnung
Art. 1 Schädlingsbekämpfungs-Verordnung
…dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für…
Schuhmacher-Verordnung
Art. 1 Schuhmacher-Verordnung
…nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4…
Sprengungsunternehmen-Verordnung
§ 1 Zugangsvoraussetzungen
…anzusehen: 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder…
Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung
Art. 1 Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung
…oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4…
Tapezierer und Dekorateure-Verordnung
Art. 1 Tapezierer und Dekorateure-Verordnung
…Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4…
Textilreiniger-Verordnung
Art. 1 Textilreiniger-Verordnung
…oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Textilchemie liegt, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese…
Uhrmacher-Verordnung
Art. 1 Uhrmacher-Verordnung
…erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Uhrmacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens…
Waffengewerbe-Verordnung
§ 1 Waffengewerbe-Verordnung
…Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 5) oder 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige…
§ 2 Munition
…abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder 2. Zeugnisse a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder 3. Belege über…
§ 3 Vermieten nichtmilitärischer Waffen
…über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder 3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die…
§ 4 Waffengewerbe-Verordnung
…über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder 3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die…
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung
§ 1 Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung
…oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt…
§ 2 Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung
…Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) und c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder…
Zahntechniker-Verordnung
§ 1 Zahntechniker-Verordnung
…1994 ) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) und 3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.…
Zimmermeister-Verordnung
§ 1 Zugangsvoraussetzungen
…abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs. 1 Z 2 oder 2. Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene…
Augenoptik-Verordnung
§ 1 Augenoptik-Verordnung
…über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) und c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und b…
Bäcker-Verordnung
Art. 1 Bäcker-Verordnung
…nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 4…
Bestattungs-Verordnung
§ 1 Zugangsvoraussetzungen
…erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und b) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 2. eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die…
Bodenleger-Verordnung
Art. 1 Bodenleger-Verordnung
…erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bodenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens…
Buchhaltungs-Verordnung
Art. 1 Buchhaltungs-Verordnung
…2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über a…
Chemische Laboratorien-Verordnung
Art. 1 Chemische Laboratorien-Verordnung
…oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges: Chemie, Biologie, Mikrobiologie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkstoffingenieurwesen mit…
Dachdecker-Verordnung
Art. 1 Dachdecker-Verordnung
…erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter…
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung
Art. 1 Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung
…oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bauingenieurwesen oder Chemie oder Technische Chemie liegt, und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen…
Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung
§ 1 Zugangsvoraussetzungen
…1. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Medienbereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmanagement bzw. Reproduktions- und…
Fleischer-Verordnung
Art. 1 Fleischer-Verordnung
…oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) die…
Friseure- und Perückenmacher-Verordnung
Art. 1 Friseure- und Perückenmacher-Verordnung
…erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als…
Gastgewerbe-Verordnung
§ 1 Zugangsvoraussetzungen
…Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder 8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) im Gastgewerbe oder 9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als…
Hafner-Verordnung
Art. 1 Hafner-Verordnung
…den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenen höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik und Ofenbau liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik und Ofenbau liegt, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung…
Hörgeräteakustik-Verordnung
§ 1 Hörgeräteakustik-Verordnung
…über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) und c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich…
Immobilientreuhänder-Verordnung
§ 1 Zugangsvoraussetzungen
…wird durch folgende Belege erfüllt: 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 2. a) Zeugnisse über aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder ab) den…
§ 2 Immobilientreuhänder-Verordnung
…wird durch folgende Belege erfüllt: 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( § 18 Abs. 3 GewO 1994 ) oder 2. a) Zeugnisse über aa) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen…
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