Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der C SE, vertreten durch die Specht&Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. November 2025, Zl. VGW-121/043/8394/2025-2, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1.Die Revisionswerberin meldete am 8. Jänner 2025 das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an und zeigte die Bestellung von Dr. L als gewerberechtlichen Geschäftsführer an. Zum Nachweis der Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wurden eine Promotionsurkunde zur Erlangung des akademischen Grades „Doktor iuris“ im Studienfach Rechtswissenschaften des Dr. L sowie ein Firmenbuchauszug der L&Partner Rechtsanwalt GmbH vorgelegt. Aus dem Firmenbuchauszug ging hervor, dass Dr. L die L&Partner Rechtsanwalt GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig vertritt und dass diese Gesellschaft im Geschäftszweig „Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens“ tätig ist.
2 1.2. Mit Bescheid vom 14. April 2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 339 Abs. 3 in Verbindung mit § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die Revisionswerberin nicht vorlägen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Unter einem wurde gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die angezeigte Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht vorlägen.
3 2.1.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte anhand der vorgelegten Unterlagen fest, Dr. L habe das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität abgeschlossen und sei seit 3. Februar 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der L&Partner Rechtsanwalt GmbH. Er habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde keine Unterlagen vorgelegt, die als Nachweis für eine einschlägige fachspezifische Tätigkeit für Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation dienen könnten.
5 2.3.In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, die Revisionswerberin habe Dr. L zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, der somit den Befähigungsnachweis gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 iVm der § 1 der (gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen) Unternehmensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 94/2003 idF BGBl. II Nr. 294/2010, zu erbringen habe. Maßgeblich sei § 1 Abs. 1 Z 3 Unternehmensberatungs-Verordnung, da der Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums als Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung angesehen werden könne. Zusätzlich benötige Dr. L Nachweise einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit.
6 Die bloße Vorlage eines Firmenbuchauszugs sei jedoch für den Befähigungsnachweis nicht ausreichend. Zur Beurteilung der fachlichen Tätigkeit sei ein Zeugnis der gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. des gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich. In einem „Zeugnis“ zum Nachweis der fachlichen Tätigkeit müsse auch der Zeugnischarakter und damit auch eine gewisse Bewertung bzw. Beurteilung der tatsächlich durchgeführten, konkreten Tätigkeit zum Ausdruck kommen.
7 Der vorgelegte Firmenbuchauszug der L&Partner Rechtsanwalt GmbH stelle somit mangels Zeugnischarakters und detaillierter Tätigkeitsbeschreibung keinen ausreichenden Nachweis der fachlich einschlägigen Tätigkeit dar. Dr. L habe nach der Aktenlage im Entscheidungszeitpunkt den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nicht erbracht.
8 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 5.1.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes „Zeugnis“ im Sinn der GewO 1994. Insbesondere sei zu klären, ob ein Zeugnis über die fachlich einschlägige Tätigkeit im Sinn der Unternehmensberatungs-Verordnung auch einen Firmenbuchauszug umfasse, aus dem die Bestellung zu einer gesetzlich geregelten Organstellung hervorgehe, bei der die erforderlichen Tätigkeiten und Qualifikationen der jeweiligen Funktionen bereits kraft Gesetzes feststünden und die Organbestellung somit die fachliche Befähigung hinreichend belege.
13 5.2.Der Revisionsfall gleicht in seiner Ausgangslage und in der aufgeworfenen Rechtsfrage der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2026, Ra 2026/04/0077 (unter Hinweis auf VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rn. 16 f) entschiedenen Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG wird auf die dort in Rn. 17 bis 19 genannten Gründe verwiesen.
14 Somit liegt zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist der Verwaltungsgerichtshof in dieser Rechtsprechung auch nicht davon ausgegangen, dass mit der bloßen Bestellung einer Person zu einer gesetzlich geregelten Organstellung die damit einhergehenden Tätigkeiten und Qualifikationen bereits kraft Gesetzes feststünden und die Organbestellung für sich allein schon eine bestimmte fachliche Befähigung hinreichend belege (vgl. VwGH 12.6.2026, Ra 2026/04/0077, Rn. 19). Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, der Firmenbuchauszug der L&Partner Rechtsanwalt GmbH stelle keinen ausreichenden Nachweis einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit des Dr. L gemäß § 1 Abs. 3 lit. b) Unternehmensberatungs-Verordnung dar, von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
15 6.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2026
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