Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der S FlexCo, vertreten durch die Specht&Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das am 6. März 2026 mündlich verkündete und mit 23. April 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW-121/079/8186/2025-15, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 meldete die Revisionswerberin, eine Flexible Kapitalgesellschaft, das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 an und zeigte die Bestellung von Dr. X Y als gewerberechtlichen Geschäftsführer an. Zum Nachweis der Befähigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde eine Promotionsurkunde zur Erlangung des akademischen Grades „Doktor der Philosophie“ im Studienfach Politikwissenschaften beigeschlossen. Auf Ersuchen der belangten Behörde wurden zudem Firmenbuchauszüge der G GmbH sowie der S SE vorgelegt, aus denen die Funktion des Dr. X Y als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter bzw. als Aufsichtsratsvorsitzender dieser Gesellschaften hervorging.
2 Mit Bescheid vom 11. April 2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 339 Abs. 3 in Verbindung mit § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die Revisionswerberin nicht vorlägen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Unter einem wurde gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die angezeigte Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht vorlägen.
3 2.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 2.1. Das Verwaltungsgericht stellte anhand der vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen fest, Dr. X Y habe nach Absolvierung des Studiums der Politikwissenschaften im Jahr 1987 den akademischen Grad „Doktor der Philosophie“ erworben. Es könne nicht festgestellt werden, ob bzw. in welchem Umfang und auf welchem Niveau in diesem Studium für das angemeldete Gewerbe relevante und nach dem heutigen Stand aktuelle Rechtskenntnisse vermittelt worden seien. Der behauptete Studienschwerpunkt „Nationalökonomie“ könne ebenso nicht festgestellt werden.
5 Zwar habe Dr. X Y die in den (im Verfahren übermittelten) Firmenbuchauszügen ausgewiesenen Funktionen formal inne(gehabt). Ein konkreter fachlicher Betätigungsbereich bzw. konkret ausgeübte Tätigkeiten in den dort genannten Gesellschaften (sowie Privatstiftungen) seien jedoch nicht feststellbar gewesen. Auch hätten diese Gesellschaften und Privatstiftungen kein Gewerbe ausgeübt.
6 2.2.In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht-soweit vorliegend relevant-zunächst fest, dass die gegenständliche Gewerbeanmeldung konstitutiv wirke und der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (somit) die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der vollständig eingereichten Anmeldung zugrunde zu legen sei. Eine Ergänzung unzureichender Unterlagen im Beschwerdeverfahren komme nicht in Betracht. Da es sich bei der Revisionswerberin um eine juristische Person und beim gegenständlichen Gewerbe um ein reglementiertes Gewerbe handle, sei für den angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführer ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Maßgeblich dafür seien die in § 1 der (gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen) Unternehmensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 94/2003 idF BGBl. II Nr. 294/2010, normierten Zugangsvoraussetzungen.
7 Mit der vorgelegten Promotionsurkunde sei der Erwerb des akademischen Grades „Doktor der Philosophie“ nach Abschluss des Studiums der Politikwissenschaften nachgewiesen worden. Es sei aber weder ein wirtschafts-noch rechtswissenschaftlich relevantes Dissertationsthema bescheinigt worden noch gebe es Anhaltspunkte für einen Studienschwerpunkt „Nationalökonomie“ oder für die sonstige Vermittlung betriebswirtschaftlicher und/oder wirtschaftsrechtlicher Kenntnisse. Damit liege aber kein Studium im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a der Unternehmensberatungs-Verordnung (Studienrichtung, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermittelt) bzw. im Fall der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 kein Ergebnisäquivalent vor. Da gegenständlich auch kein Nachweis für eine einschlägige Rechtskunde vorliege, sei auch § 1 Abs. 1 Z 4 der Unternehmensberatungs-Verordnung (Abschluss einer nicht in Z 3a leg. cit. genannten Studienrichtung) nicht erfüllt.
8 Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung geregelten Zugangsvoraussetzungen komme somit nur mehr der Nachweis einer mindestens dreijährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit im Sinn der Z 2 leg. cit. in Betracht. Dafür sei eine der in § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung angeführten Stellungen allein nicht ausreichend, vielmehr seien die konkreten Inhalte der Positionen bzw. Tätigkeiten maßgeblich. Zwar sei der Nachweis von Firmendaten im Fall eines Nachweises der Befähigung durch fachlich einschlägige Tätigkeiten in bisherigen unternehmensrechtlichen Funktionen Grundvoraussetzung und insofern sei ein Firmenbuchauszug auch ein „Zeugnis“ im Sinn der Unternehmensberatungs-Verordnung. Keinesfalls aber seien, wie sich aus § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182) ergebe, Firmenbuchauszüge oder ähnliche organisationsrechtliche Urkunden per se ausreichend für den Nachweis einer fachlich einschlägigen Tätigkeit, weil Art und Reichweite einer tatsächlichen persönlichen Betätigung der betreffenden Person im Betrieb daraus nicht hervorgingen. Auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten gesetzlich verankerten allgemeinen Sorgfaltsmaßstäbe gäben als solche keinen Aufschluss über den Inhalt eines tatsächlichen persönlichen Betätigungsfeldes.
9 Konkrete fachliche Tätigkeiten des Dr. X Y, die im zeitlich erforderlichen Ausmaß repräsentativ den fachlichen und kaufmännischen Tätigkeitsbereich des angemeldeten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (insbesondere iSd § 136 Abs. 3 GewO 1994) abbildeten, seien nicht bescheinigt worden. Somit sei weder ein Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994 und der Unternehmensberatungs-Verordnung erbracht worden, noch sei eine Grundlage für die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 gegeben. Das Fehlen von Unterlagen sei nicht verbesserungsfähig, sondern bewirke vielmehr, dass das Gewerberecht nicht entstehe. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sei somit keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeanmeldung einschließlich einer wirksamen Geschäftsführerbestellung vorgelegen.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 5.1.Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes „Zeugnis“ im Sinn der GewO 1994. Insbesondere sei zu klären, ob ein Zeugnis über die fachlich einschlägige Tätigkeit im Sinn der Unternehmensberatungs-Verordnung auch einen Firmenbuchauszug umfasse, aus dem die Bestellung zu einer gesetzlich geregelten Organstellung hervorgehe, bei der die erforderlichen Tätigkeiten und Qualifikationen der jeweiligen Funktionen bereits kraft Gesetzes feststünden und die Organbestellung somit die fachliche Befähigung hinreichend belege.
15 5.2.Gemäß § 1 Abs. 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) durch entweder ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung (Z 1) oder Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit (Z 2) oder Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss verschiedener Ausbildungen samt-je nach Ausbildung-Nachweis einschlägiger Rechtskunde sowie einer ein-bis zweieinhalbjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit (Z 3 bis 6) als erfüllt anzusehen.
16 Gemäß § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung sind unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder zu verstehen, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs-und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben.
17 5.3.Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen der Voraussetzung der „einschlägigen Tätigkeit“ (dort im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Z 3 der Zimmermeister-Verordnung) festgehalten, dass dies fallbezogen zu beurteilen ist und eine solche fallbezogene Beurteilung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2023/04/0118, Rn. 16, mwN).
18 Zudem hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch schon mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung auseinandergesetzt (vgl. VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rn. 16 f) und dabei Folgendes ausgesprochen:
„16 ... Demnach reicht alleine eine der in § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung demonstrativ angeführten Tätigkeiten,-wie etwa vorliegend wesentlich die Leitung von Unternehmen-für die Ausübung einer fachlich einschlägigen Tätigkeit nicht. Vielmehr müssen solche Tätigkeiten, vorliegend die Leitung von Unternehmen, die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäß § 136 Abs. 3 GewO 1994 Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere zur 1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, 2. Sanierungs-und Insolvenzberatung und 3. berufsmäßigen Vertretung des Auftragsgebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind.
17 Ob diese Voraussetzung für den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 in Bezug auf die Tätigkeit der ‚Leitung von Unternehmen‘ erfüllt ist, ist fallbezogen zu beurteilen. Dabei kommt es auf den konkreten Inhalt der Tätigkeit in der Unternehmensleitung an und nicht zwingend auf die Unternehmensgröße. Dies gilt ebenso für die Beurteilung, ob mangels Erbringung des gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 und zwar der für die Ausübung des Gewerbes nach § 94 Z 74 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen wird. Allein von der (wenn auch jahrelangen) Leitung eines Unternehmens ohne Nachweis und Feststellung entsprechender Leitungstätigkeiten kann weder auf die Erbringung eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 noch auf den Nachweis der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) geschlossen werden.“
19 5.4. Somit liegt zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist der Verwaltungsgerichtshof in dieser Rechtsprechung auch nicht davon ausgegangen, dass mit der bloßen Bestellung einer Person zu einer gesetzlich geregelten Organstellung die damit einhergehenden Tätigkeiten und Qualifikationen bereits kraft Gesetzes feststünden und die Organbestellung für sich allein schon eine bestimmte fachliche Befähigung hinreichend belege. Dass das Verwaltungsgericht (das zum Ergebnis gelangte, dass der Befähigungsnachweis für Dr. X Y als gewerberechtlicher Geschäftsführer auch nicht durch Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung erbracht worden sei, weil aus den zum Nachweis der Befähigung vorgelegten Firmenbuchauszügen lediglich die unternehmensrechtliche Stellung des Dr. X Y als Organwalter eines Gesellschaftsorgans, nicht aber der konkrete Inhalt entsprechender Leitungstätigkeiten hervorging) von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
20 6.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
21 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2026
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