BundesrechtVerordnungenWärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

In Kraft seit 29. Januar 2003
Up-to-date

§ 1

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.

§ 3

Die dem bisherigen Text vorangestellte Paragrafenbezeichnung, § 1 Z 3 lit. b, § 1 Z 5 lit. a, § 1 Z 8 lit. a, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Lehrgang für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter

Anl. 1

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung wie zB dem Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestanzahl der Lehrstunden
Theorie
Modul 1 Dachabdichtung 28
Modul 2 Bauschutzabdichtung 2
Modul 3 Nassraum-, Behälterabdichtung 4
Modul 4 Abdichtung erdberührter Bauteile 8
Modul 5 Abdichtung befahrbarer Bauteile 4
Modul 6 Bauschadensanalyse 4
Modul 7 Qualitätssicherung, Monitoring 4
Prävention, Recht
Modul 8 Arbeitssicherheit 8
Modul 9 Brandschutz 8
Modul 10 Rettung, Ersthelfer 8
Modul 11 Baurecht 4
Praxis
Modul 12 Anwendung Bitumenbahnen 24
Modul 13 Anwendung Kunststoffbahnen 24
Modul 14 Anwendung Flüssigkunststoffe 12
Kalkulation
Modul 15 Kalkulationsverfahren und kaufmännische Grundlagen auf Basis der einschlägigen Werkvertragsnormen 16
Prüfung
Prüfung Theorie 3
Prüfung Praxis 48

3. Die Gesamtanzahl der Lehrstunden hat mindestens 158 Stunden zu betragen.