§ 1 Abs. 1 der auf § 18 Abs. 1 GewO 1994 gestützten Baumeister-Verordnung führt die Belege an, durch welche die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe als erfüllt anzusehen ist. Demnach sind zusätzlich zu dem in § 1 Abs. 1 Z 2 der Baumeister-Verordnung genannten Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe auch Belege über eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e leg. cit. näher beschriebenen Kombinationen einer einschlägigen Ausbildung und fachlichen Tätigkeit beizubringen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung (arg.: "und") handelt es sich bei dessen Z 1 und Z 2 somit um kumulativ zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.
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