BundesrechtVerordnungenZahntechniker-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Zahntechniker-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

In Kraft seit 29. Januar 2003
Up-to-date

§ 1

29.01.2003

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und

2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

§ 2

29.01.2003

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.