Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage. Das allfällige Erlöschen des Strafverfolgungsanspruchs liegt in der Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichtes.
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