JudikaturVfGH

A7/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2000

Vom Wegfall des Rechtsgrundes ist die bloße Beseitigung des Exekutionstitels zu unterscheiden.

Der Bescheid, auf dessen Wirkungen sich die Klage stützt, geht davon aus, daß es in Ansehung der bereits (im Zuge der fehlerhaft eingeleiteten Exekution) beglichenen Beträge sein Bewenden hat und der durch §408 StPO vorgezeichnete Weg einer (nach Aufforderung zum Erlag) ohne förmliche Erlassung eines Zahlungsauftrages unmittelbar aufgrund des Strafurteils neu einzuleitenden Exekution nur für den noch offenen Betrag zu beschreiten ist. Nur der - demgegenüber förmlichere - Weg des Zahlungsauftrages (§6 GEG) wird verworfen.

Vom Wegfall des Rechtsgrundes der erfolgten Zahlungen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Das den Verfall der von der Klägerin empfangenen Zuwendung aussprechende rechtskräftige Strafurteil ist nach wie vor wirksam. Nur der Verfahrensschritt der Erlassung eines Zahlungsauftrages ist (als nicht vorgesehen) beseitigt worden.

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