B516/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge - keine hinreichende Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung von Gerichtsgebühren iHv EUR 5,015.370,- gem §2 Abs1 lita, TP1, GGG 1984 idF BGBl I 35/2012, zzgl eines Mehrbetrages gem §31 GGG 1984 iHv EUR 400,- sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,- gem §6 GEG 1962.
Die Argumentation im Antrag (Fehlen eines öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides) übersieht, dass im bestehenden System der Verfassungsgerichtsbarkeit, in dem einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, an sich vom Gesetzgeber vorgesehen ist, dass Bescheide auch dann, wenn sie beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, in der Zwischenzeit vollstreckt werden können, ohne dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung hinzutreten müsste.
Keine hinreichend konkrete Darlegung, welcher unverhältnismäßige Nachteil (selbst unter Berücksichtigung der in §9 GEG 1962 vorgesehenen Zahlungserleichterungen und angesichts der Möglichkeit einer Rückabwicklung im Falle eines Beschwerdeerfolges) der beschwerdeführenden Partei (einem großen Bankinstitut) mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides entstünde. Allgemeine Hinweise auf die Tätigkeit in einem "sensiblen volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich" und auf die Wettbewerbssituation mit anderen Banken nicht ausreichend.