JudikaturLG für ZRS Wien

40R43/13i – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
06. August 2013

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Dr. Hörmann und Mag. Kainc in der Rechtssache der Klägerin M***** GmbH, ***** Wien, vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in Wien, wider die Beklagte Ingrid B*****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Manfred Schreiber, Notar in Wien, als Sachwalter, dieser vertreten durch Dr. Franz Bixner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.1.2013, 17 C 215/11a-48, (Rekursinteresse € 78,62), den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten € 40,80 (Barauslagen) an weiteren Prozesskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die Parteien haben ihre verzeichneten Kosten im Kostenbestimmungsverfahren jeweils selbst zu tragen (§ 11 Abs 2 RATG)."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten vom (Postaufgabe) 12.12.2012, vorweg mit FAX vom 11.12.2012, auf Bestimmung der hier gegenständlichen, nachträglich vom Kostenbeamten vorgeschriebenen Zeugengebühr ab. Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass die Zeugengebühr der Beklagten am 20.9.2012 vorgeschrieben worden sei und der Zahlungsauftrag durch den Kostenbeamten am 8.11.2012 erfolgte, sodass die 4-Wochen-Frist des § 54 Abs 2 ZPO nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit einem Abänderungsantrag in Richtung Antragstattgebung.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist trotz der Anfechtungsbeschränkung des § 518 Abs 3 ZPO zulässig, weil der abgewiesene Kostenbestimmungsantrag den Zuspruch von € 40,80 zuzüglich € 37,82 Antragskosten, also mehr als € 50,-- begehrte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Trotz bereits rechtskräftiger Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Klägerin (§ 2 Abs 1 GEG) erließ der Kostenbeamte den am 13.11.2012 dem Beklagtenvertreter zugestellten Zahlungsauftrag zum Ersatz der Zeugengebühr von € 32,80 zuzüglich € 8,-- an Einhebungsgebühr, zusammen € 40,80 zum Ersatz der vorgeschossenen Zeugengebühr an den Bund.

Hier ist zunächst zu erwägen, dass die Vorschreibung einer Zeugengebühr erst mit Zahlungsauftrag durch den Kostenbeamten die Zahlungspflicht bewirkt (LGZ Wien MietSlg 55.640, RIS-Justiz EI0000185; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 96). Überdies, dass gemäß § 6 Abs 1 GEG dieser Zahlungsauftrag die Aufforderung zu enthalten hat und enthielt, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen. Eine frühere Fälligkeit der Pflicht zur Bezahlung liegt daher nicht vor. Aber selbst vom Zugang des Zahlungsauftrages am 13.11.2012 aus gerechnet war der Kostenbestimmungsantrag (mit FAX vom 11.12.2012) binnen 4 Wochen gestellt und rechtzeitig. Damit war dem Rekurs Folge zu geben.

Rückverweise