Art. 96
Up-to-date
Art. 96 — GebAG
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 18 betreffen andere Rechtsvorschriften)
19. Der Art. 52 (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist.
(Anm.: Z 20 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden