Art. 96
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 18 betreffen andere Rechtsvorschriften)
19. Der Art. 52 (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist.
(Anm.: Z 20 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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