BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
§ 50b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
…§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen…
§ 1a
…die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 42 Abs. 2, § 50b Abs. 1 Z 3, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 76 Abs. 2…
§ 10 Provisorisches Dienstverhältnis
…der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Telearbeit nach § 36a, 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b, 3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e, 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56, 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d oder 6. einer…
§ 37 Nebentätigkeit
…Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen. (3) Der Beamte, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, (Anm.: Z …
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 27 Pensionsbeitrag
…14,77 ab dem 1. Jänner 2030 14,85 (4) Für Zeiträume, in denen 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder…
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…1) Die Monatsbezüge werden gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung ( § 112 BDG 1979 ); 2. bei teilbeschäftigten Beamten ( §§ 50a und 50b BDG 1979 , §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG ); 3. bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs. …
§ 46 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…§ 46 (1) Für Zeiträume, in denen a. der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder b. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder…
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
§ 5 Zulassung zur Grundausbildung
…Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden…
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
§ 4 Zulassung zur Grundausbildung
… 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
§ 4 Zulassung zur Grundausbildung
… 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
§ 5 Zulassung zur Grundausbildung
… 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie tunlichst zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden…
Rückverweise