Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2023 betreffend Familienbeihilfe 11.2000-12.2022 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 iVm Abs. 5 FLAG für den Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2022 zu gewähren ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2023 wies die belangte Behörde (bB) den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter für den Zeitraum November 2000 bis Dezember 2022 ab. Die bB begründete die Abweisung damit, dass eine erhebliche Behinderung erst ab Jänner 2023 vorliege. Dagegen erhob die Bf am 16. Juni 2023 Bescheidbeschwerde. Darin brachte sie vor, dass ihre Tochter bereits seit Geburt erheblich behindert sei. Die bB wies die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2023 ab. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf am 30.12.2023 einen Vorlageantrag ein.
Die im November 2000 geborene Tochter der Bf durchlebt seit 2014 remittierende, rezidivierende mittelgradige depressive Episoden (ICD-10-Code: F 32.1). Vom 24. April bis zum 2. Mai 2014 war sie deswegen im Landesklinikum ***1*** in stationärer Behandlung. Vom 5. August 2014 bis zum 13. Juli 2016 befand sie sich wegen der depressiven Episoden in fachärztlicher Behandlung. Vom 23. Jänner 2016 bis zum 2. Jänner 2017 und vom 24. Oktober 2022 bis zum 18. Jänner 2023 absolvierte sie eine Psychotherapie. Im Jänner 2023 wurden eine Angststörung (ICD-10-Code: F 41.2, "Angst und depressive Störung, gemischt") und ein Asperger-Syndrom (ICD-10-Code: F 84.5) diagnostiziert. Seit Mai 2014 ist die Tochter der Bf zu 30%, seit November 2019 zu 50% behindert.
Das erste von der Bf vorgelegte ärztliche Gutachten mit der Diagnose "mittelgradige depressive Episode" datiert vom 3. Juni 2014. Die Behandlung im Landesklinikum ***1*** ist dem Entlassungsbericht des Klinikums zu entnehmen. Die fachärztliche Behandlung zwischen 2014 und 2016 ist in einem Arztbrief dokumentiert. Über die beiden psychotherapeutischen Behandlungen liegen Bestätigungen der Psychotherapeuten vor. Das Asperger-Syndrom wird erstmals in einem ärztlichen Gutachten vom 16. Jänner 2023 diagnostiziert. Eine Behinderung im Ausmaß von 50% seit November 2019 wird erstmals im Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 2. Mai 2024 festgestellt und in einem weiteren Gutachten derselben Behörde bestätigt (3. Dezember 2024). Eine Behinderung im Ausmaß von 30% zwischen Mai 2014 und November 2019 wird im Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 3. Dezember 2024 festgestellt.
Die Bf bringt sowohl in der Bescheidbeschwerde vom 16. Juni 2023 als auch im Vorlageantrag vom 30. Dezember 2023 vor, dass ihre Tochter bereits seit Geburt im November 2000 am Asperger-Syndrom leide und deswegen seit Geburt erheblich behindert sei. Das Bundesfinanzgericht vermag diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Tochter am Asperger-Syndrom leidet, auch wenn dessen Diagnose von "unsicherer nosologischer Validität" ist, wie etwa die internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (10. Revision) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Seite 240 ausführt, und der Arzt, der der Tochter das Asperger-Syndrom erstmals nach einer Untersuchung im Jänner 2023 attestierte, die Tochter bereits im Oktober 2022 untersuchte hatte, ohne die Krankheit zu diesem Zeitpunkt zu diagnostizieren.
Ebenso wenig bezweifelt das Bundesfinanzgericht, dass das Asperger-Syndrom angeboren ist, also nicht im Lauf des Lebens erworben werden kann. Nichtsdestotrotz hätte die Bf einen gutachterlichen, wissenschaftlich fundierten Nachweis darüber führen müssen, dass das Asperger-Syndrom bereits seit Geburt eine erhebliche Behinderung der Tochter (im Ausmaß von mindestens 50%) bedingt. Die Bf hat keinen solchen Nachweis geführt. Dabei liegt die Beweislast bei ihr, denn bei der Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigung. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde bei weit zurückliegenden Sachverhalten - die Tochter der Bf wurde im November 2000 geboren - naturgemäß eingeschränkt sind.
Für den Zeitraum vor Jänner 2023 liegen dem Bundesfinanzgericht Befunde vor, die der Tochter wiederkehrende depressive Episoden bescheinigen. Der erste diesbezügliche von der Bf vorgelegte Befund wurde am 11. April 2014 von der Kinderambulanz des Eisenstädter Krankenhauses der Barmherzigen Brüder ausgestellt und weist die Diagnose "Depression" aus. Eine präzisere Klassifikation der affektiven Störung (zB in Form des ICD-10-Codes) wurde nicht vorgenommen. Ebenso wenig wurde der Grad einer allfälligen daraus resultierenden Behinderung bestimmt. Wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, trifft die Bf die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorliegen. Sie hätte den von ihr behaupteten Sachverhalt zweifelsfrei nachweisen müssen. Das letzte dem Bundesfinanzgericht vorliegende Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 3. Dezember 2024 geht von einer Behinderung der Tochter im Ausmaß von 30% ab Mai 2014 aus. Da sich das genannte Gutachten auf sämtliche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorliegenden Befunde stützt, ist es das aus Sicht des Bundesfinanzgerichts glaubwürdigste.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung mittels einer Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass (sowohl die Abgabenbehörde als auch) das Bundesfinanzgericht an die im Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen getroffenen Feststellungen gebunden sind. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dürfen lediglich auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und im Fall mehrerer Gutachten auf Widerspruchsfreiheit überprüft werden (zB VwGH 9.9.2017, 2013/16/0049). Im vorliegenden Fall liegen mehrere Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vor (18. Mai 2023, 12. September 2023, 9. Februar 2024, 2. Mai 2024 und 3. Dezember 2024), die sich widersprechen. Die Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 18. Mai 2023, vom 12. September 2023 und vom 9. Februar 2024 gehen von einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von (iHv) 50% ab Jänner 2023 aus. Auch das Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 2. Mai 2024 geht von einem Gesamtgrad der Behinderung iHv 50% aus, allerdings bereits ab November 2019. Das Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 3. Dezember 2024 stellt wie das Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2024 einen Gesamtgrad der Behinderung iHv 50% seit November 2019 fest und geht (aufgrund der von der Bf vorgelegten Befunde ab 2014) darüber hinaus davon aus, dass schon seit Mai 2014 eine Behinderung der Tochter iHv 30% vorlag. Die Gutachten widersprechen sich somit in der Frage, ab wann - Jänner 2023 oder November 2019 - eine Behinderung iHv 50% vorlag. Das Bundesfinanzgericht folgt in dieser Frage dem Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 3. Dezember 2024, weil sich dieses Gutachten wie ausgeführt auf sämtliche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorliegenden Befunde stützt. Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Anhaltspunkt, um an der Schlüssigkeit dieses - von einem zweiten Arzt vidierten - Gutachtens zu zweifeln.
Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die monatliche Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 [FLAG]). Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend galt (bis zum 28. Februar 2023) ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Die Tochter der Bf ist unstreitig imstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Allerdings ist sie wie vom Bundesfinanzgericht festgestellt seit November 2019 im Ausmaß von 50% behindert. Diese Behinderung ist unstreitig dauerhaft, also nicht bloß vorübergehend. Daher ist die Tochter der Bf erheblich behindert iSd § 8 Abs. 5 FLAG, sodass die Bf seit November 2019 einen Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 iVm Abs. 5 FLAG hat.
Der ab Mai 2014 festgestellte Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30% unterschreitet das von § 8 Abs. 5 FLAG geforderte Mindestausmaß (50%), sodass für den Zeitraum vor November 2019 kein Anspruch der Bf auf erhöhte Familienbeihilfe besteht. Ohnehin bestünde selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bloß für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung (= Februar 2023), also frühestens ab Februar 2018 (§ 10 Abs. 3 FLAG). Daher war der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2000 bis Oktober 2019 aufgrund fehlender Anspruchsberechtigung abzuweisen.
Da die Bf die mündliche Verhandlung weder in der Bescheidbeschwerde vom 16. Juni 2023 noch im Vorlageantrag vom 30. Dezember 2023, sondern erst in einem sonstigen Anbringen vom 17. Jänner 2024 beantragt hat, durfte das Bundesfinanzgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen (§ 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b BAO).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall ist eine Tatsachenfrage (erhebliche Behinderung der Tochter der Bf) streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision nicht vorgesehen.
Salzburg, am 4. März 2026
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