Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom 21. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Februar 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März bis Dezember 2024 für das Kind ***F***, verbunden mit der Rückforderung der aus der Kinderstaffel (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) resultierenden anteiligen Familienbeihilfe für das Kind ***L*** (Rückforderungsbetrag: € 2.659,60), zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf die Zeiträume Oktober bis Dezember 2024 eingeschränkt. Der Rückforderungsbetrag wird mit € 778,20 (Familienbeihilfe: € 574,80; Kinderabsetzbeträge: € 203,40) festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid an den Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März bis Dezember 2024 für das Kind ***F***, verbunden mit der Rückforderung der aus der Kinderstaffel resultierenden anteiligen Familienbeihilfe für das Kind ***L*** (Bescheiddatum 27.02.2025, rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung am 06.03.2025).
Am 21.03.2025 erhob der Bf fristgerecht per FinanzOnline Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Übersendet wurden Inskriptionsbestätigungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen an der MCI, Die unternehmerische Hochschule, Innsbruck (nachfolgend auch "MCI") für die Semester WS 2023/2024 sowie SS 2024 sowie für das SS 2025. Aktuell schreibe ***F*** seine Bachelorarbeit und er sollte sein Bachelorstudium voraussichtlich im Sommer 2025 absolviert haben. Im Anhang befand sich auch ein mit "Transcript of Records" betiteltes Dokument, ausgestellt von der betreffenden Hochschule am 21.03.2025, in dem sämtliche in den Semestern WS 2021/2022 (1. Semester), SS 2022 (2. Semester), WS 2022/2023 (3. Semester), SS 2023 (4. Semester), WS 2023/2024 (5. Semester), SS 2024 (6. Semester) von ***F*** erbrachte Studienleistungen aufgeführt werden. Zum WS 2024/2025 wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass ***F*** während dieser Zeit ein Praktikum absolviert habe, welches er ebenso für sein Studium brauche.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde folgendes ausgeführt: ***F*** sei sowohl im SS 2024, als auch im WS 2024/2025 von seinem Studium beurlaubt gewesen. Während der Beurlaubung vom Studium bleibe die Zulassung zu diesem Studium zwar aufrecht, eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder die Ablegung von Prüfungen sei aber unzulässig. Während der Semester, in denen ***F*** beurlaubt war, liege keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor. Ein unterbrochenes Studium nehme nicht die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch. Für den rückforderungsgegenständlichen Zeitraum bestehe daher kein Familienbeihilfenanspruch in Bezug auf das Kind ***F***.
Am 22.07.2025 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Im SS 2024 habe ***F*** Studienleistungen im Ausmaß von 17 ECTS erbracht, 15 ECTS davon seien ihm durch sein Berufspraktikum angerechnet worden (Anmerkung: Die Anrechnung diesbezüglich ist erst für das SS 2025 erfolgt.). Die entsprechende Bestätigung finde sich im Anhang ("Transcript of Records", ausgestellt von der betreffenden Universität am 22.07.2025; siehe SS 2025, 6. Semester). Im WS 2024/2025 habe ***F*** keine Lehrveranstaltungen belegt und daher auch keine ECTS erworben.
Am 10.12.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde wie folgt aus: Die Hochschule habe elektronische Daten (an das Finanzamt) übermittelt, aus denen hervorging, dass ***F*** im SS 2024 und WS 2024/2025 vom Studium beurlaubt gewesen sei. Da im Sammelzeugnis für das SS 2024 Studienleistungen im Umfang von 2 ECTS eingetragen gewesen sind, habe man Vorhalte zur Klärung der Sachlage erlassen; Unterlagen zur Klärung der Sachlage habe man nicht erhalten. Die Familienbeihilfe sei sohin für den Zeitraum März bis Dezember 2024 zurückgefordert worden. Nach Rücksprache mit der MCI habe sich ergeben, dass diese dem Finanzamt falsche Studiendaten zum Kind ***F*** übermittelt hat; das Kind ***F*** sei im SS 2024 regulär inskribiert und lediglich für das WS 2024/2025 vom Studium beurlaubt gewesen. Es werde beantragt, der Beschwerde für den Zeitraum März bis September 2024 stattzugeben, da im vorangegangenen Studienjahr ein Studienerfolg von 60 ECTS erbracht worden ist. In der Zeit von Oktober bis Dezember 2024, also während der Zeit der offiziellen Beurlaubung vom Studium, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ***F***. Eine Beurlaubung für ein oder mehrere Semester bewirke, dass grundsätzlich im Zeitraum einer solchen Beurlaubung keine Berufsausbildung vorliegt. Eine Ausnahme könnte allenfalls nur dann bestehen, wenn die Beurlaubung krankheitsbedingt erfolge und das Studium vor der Unterbrechung wieder ernsthaft und zielstrebig weitergeführt wird (siehe UFS 06.02.2007, RV/0023-I/06). Die Beurlaubung sei gegenständlich nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Um Abweisung der Beschwerde für die Monate Oktober bis Dezember 2024 werde daher ersucht.
***F***, geboren am ***GebDatum***, ist der Sohn des Bf. ***F*** lebte im Rückforderungszeitraum im Haushalt des Bf mit der Adresse ***Bf Adr***. ***F*** nahm im WS 2021/2022 das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen ("Industrial Engineering & Management", FH-Bachelorstudiengang, 180 ECTS, Regelstudiendauer: 6 Semester, Abschluss Bachelor of Science in Engineering) an der MCI, Die Unternehmerische Hochschule, Innsbruck (als Hochschule akkreditiert, gesetzlicher Rahmen: Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Fachhochschulgesetz) auf.
Für das vom Sohn des Bf betriebene Bachelorstudium wurden folgende Studienleistungen bestätigt:
2021/2022
ECTS gesamt: 60
2022/2023
ECTS gesamt: 51
2023/2024
ECTS gesamt: 32
Im Curriculum des Bachelorstudiums Wirtschaftsingenieurwesen an der MCI ist ein 12-wöchiges Praktikum (auf Vollzeitbasis), das vom Tätigkeitsfeld her zum Studium passt, vorgesehen; dieses wird normalerweise im 6. Semester absolviert. Im 6. Semester des betreffenden Studiums (im September) liegt auch der Abgabetermin für die Bachelorarbeit. ***F*** hat im SS 2024 zwar das Seminar zur Bachelorarbeit abgeschlossen und mit der Bachelorarbeit angefangen, konnte jedoch den Abgabetermin für die Bachelorarbeit nicht einhalten (Anmerkung: Er beabsichtigte damals, sich ein neues Thema zu suchen.), weshalb er bereits im August 2024 bei der MCI den Wunsch auf Studiengangsjahrwiederholung (siehe § 18 Abs 3 FHStG) bekannt gegeben hat. Studienrechtlich wäre das WS 2024/2025 als Wiederholung des 5. Semesters anzusehen gewesen, für das 5. Semester hatte ***F*** allerdings bereits sämtliche nötige Studienleistungen absolviert gehabt; Studenten - wie auch ***F*** - werden in solchen Fällen als Unterbrecher gemäß § 14 FHStG gemeldet (hier bis zum Beginn des SS 2025 = Wiederholung 6. Semester); die Zulassung bleibt dadurch aufrecht, dh der Student bleibt weiter inskribiert, nur der ÖH-Beitrag war für das WS 2024/2025 zu bezahlen, Prüfungen und Lehrveranstaltungen können während dieser Zeit nicht absolviert werden; Abgabetermine für die Bachelorarbeit gibt es nur im Sommersemester. ***F*** hat ab Juni 2024 (bis Dezember 2024) ein Berufspraktikum bei der ***Firma D*** (Vollzeit) absolviert (Anrechnung dieser Studienleistung erfolgte im SS 2025), um über das im Curriculum vorgesehene 12-wöchige Praktikum hinaus weitere Berufserfahrung zu sammeln. Seinem Studium hat er sich - abgesehen von Gesprächen im Oktober/November 2024 mit Bachelorarbeitsbetreuern - erst ab Jänner 2025 wieder gewidmet, indem er effektiv mit seiner Bachelorarbeit (zum neuen Thema) begonnen hat. ***F*** hat die Bachelorarbeit im SS 2025 abgegeben und das Studium abgeschlossen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die in den Grunddaten der Finanzverwaltung und im ZMR auffindbare Information, auf die vom Bf vorgelegten Studienerfolgsnachweise, auf Angaben, die seitens der MCI auf der Homepage derselben (siehe https://www.mci.edu/) gemacht werden (siehe etwa Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen), auf Sozialversicherungsdatenauszüge, auf die Angaben von ***F*** (siehe Aktenvermerk über das von der erkennenden Richterin mit demselben am 13.03.2026 geführte Telefonat) sowie auf das aktenkundige Email der Hochschule an das Finanzamt Österreich zur "Beurlaubung" von ***F*** im WS 2024/2025, deren formale bzw studienrechtliche Hintergründe dem BFG am 16.03.2026 von einem Rechtsexperten der MCI telefonisch erläutert worden sind (siehe Aktenvermerk).
Zu klären war, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März bis Dezember 2024 für das Kind ***F***, verbunden mit der Rückforderung der aus der Kinderstaffel (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) resultierenden anteiligen Familienbeihilfe für das Kind ***L***, zu Recht erfolgt ist:
(1) Rechtliche Rahmenbedingungen
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 regelt:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet […] werden […]. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß"
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 definiert als Nachweiszeitraum das vorhergehende Studienjahr (siehe auch BFG 17.08.2021, RV/3100811/2019, BFG 29.08.2022, RV/7102283/2022, BFG 19.12.2017, RV/7102483/2017, BFG 02.08.2023, RV/7101468/2022).
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 muss ein Kind eine in § 3 Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (zB Universität oder Fachhochschule) besuchen, dh ein Studium muss betrieben werden, um überhaupt von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sprechen zu können. Wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus keinerlei Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, liegt keine derartige Berufsausbildung vor (VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033). Zum Betrieb eines Studiums gehört im Allgemeinen der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen (vgl etwa BFG 02.06.2020, RV/5100208/2020 mwN). Es darf keine bloße "Formalinskription" vorliegen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 FLAG 1967 gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
(2) Schlussfolgerungen
Ausgehend von den oben zitierten Rechtsnormen sowie der Aktenlage stellt sich die Anspruchsberechtigung des Bf im Rückforderungszeitraum wie folgt dar:
März bis September 2024
An der Anspruchsberechtigung des Bf im Zeitraum März bis September 2024 bestehen keine Zweifel, da ***F*** im 3. und 4. Semester (2022/2023) den vom FLAG 1967 geforderten Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten erreicht (bzw sogar deutlich überschritten) und sein Studium auch tatsächlich betrieben hat (siehe Punkt II.1, Sachverhalt).
Oktober bis Dezember 2024
Nach der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ***F*** in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 tatsächlich studiert hat. Wenn ***F*** auch bereits im Oktober oder November 2024 Gespräche mit seinen (neuen) Bachelorarbeitsbetreuern führte (siehe Aktenvermerk vom 17.03.2026), sind darin alleine nach Ansicht des BFG noch keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums zu erkennen, die die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 rechtfertigen; sein Wirtschaftsingenieurwesenstudium ist von ***F*** erst ab Jänner 2025 weiter vorangetrieben worden (siehe Punkt II.1, Sachverhalt). Schon deshalb besteht in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 kein Familienbeihilfenanspruch. Ergänzend wird auf die Judikatur des BFG hingewiesen, wonach sich bereits aus dem Umstand einer - nicht krankheitsbedingten - Unterbrechung des Studiums nach § 14 FHStG, ergibt, dass keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, zumal während der Unterbrechung das Ablegen von Prüfungen nicht möglich ist (siehe BFG 17.07.2015, RV/7103114/2013, zitiert bei Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rn 71; in diese Richtung auch BFG 22.11.2022, RV/7103126/2022). Einer anderen Berufsausbildung, die die Arbeitszeit von ***F*** überwiegend in Anspruch genommen hätte, ist dieser in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 nicht nachgegangen. Das von ***F*** nach Ablauf des im Curriculum verpflichtend vorgesehenen Zeitraumes von 12 Wochen noch fortgeführte Praktikum begründet keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Praktikum, das sich auf die praktische Erfahrung auf einem Arbeitsplatz oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht (siehe etwa BFG 03.07.2015, RV/7102904/2015, BFG 27.01.2016, RV/2101697/2015, BFG 08.01.2018, RV/7105879/2017).
Zusammenfassend wird festgehalten: Aufgrund der gegebenen Anspruchsberechtigung im Zeitraum März bis September 2024 scheidet eine Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge sowie die aus der Anpassung der Kinderstaffel herrührende Rückforderung der Familienbeihilfe für das Kind ***L*** aus. Hingegen besteht für die Monate Oktober bis Dezember 2024 kein Familienbeihilfeanspruch, weshalb die belangte Behörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für diese Monate zu Recht zurückgefordert hat.
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der im Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am 26. März 2026
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