Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2024 betreffend Familienbeihilfe 07.2023-06.2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMM04***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM04***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieher", "Kind" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 die Familienbeihilfen für sich selbst bezogen (Eigenantrag).
Das Kind habe die 9. Schulstufe der Handelsschule laut Zeugnis vom 02.07.2021 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.
In der Zeit von 28.04.2022 bis 11.05.2022 sei das Kind stationär in der Klinik ***Name2*** wegen einer depressiven Stimmungslage, Überforderung und Suizidgedanken aufgenommen worden. Im Jahreszeugnis des Kindes betreffend die 10 Schulstufe der Handelsschule vom 01.07.2022 sein dessen Leistungen in sieben Gegenständen mit "Nicht beurteilt", in 2 Gegenständen mit "4" und in drei Gegenständen mit "3" benotet worden.
In dem Jahreszeugnis des Kindes betreffend die 10 Schulstufe der Handelsschule vom 30.06.2023 sein zwei Gegenstände mit "5" beurteilt worden. Der Beschwerdeführer wäre nach diesem Zeugnis nicht berechtigt gewesen, in die 11. Schulstufe aufzusteigen.
Im Semesterzeugnis der Handelsakademie für Berufstätige vom 02.02.2024 wären bei 9 Gegenständen die Beurteilung "Eingebracht" und bei einem Gegenstand die Note "1" angeführt gewesen. In der Zeit von 12.04.2024 bis 29.04.2024 wäre der Beschwerdeführer in der Klinik ***Name1*** stationär aufgenommen worden. Im Jahreszeugnis der Handelsakademie für Berufstätige vom 28.06.2024 wären sämtliche Gegenstände mit "Nicht beurteilt" benotet worden.
Im Semesterzeugnis der Höheren Technischen Bundeslehranstalt vom 31.01.2025 wären einmal die Note "1", einmal die Note "2", dreimal die Note "3" und einmal die Note "5" ausgewiesen gewesen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 29.10.2024 habe das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 zurückgefordert.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 29.10.2024 habe der Beschwerdeführer am 18.11.2024 eine Beschwerde eingebracht und dieser Beschwerde
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"einen Befundbericht von ***Name Arzt*** vom 09.09.2024, wonach sich ***Bf1*** seit 09.11.2023 in fachärztlicher Behandlung befinde und dem zu Folge das Kind aus fachärztlicher Sicht keine schulischen Leistungen habe erbringen können,"
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"eine Aufnahmebestätigung und einen Patientenbrief der Klinik ***Name1*** über einen stationären Aufenthalt von 12.04.2024 bis 29.04.2024 und"
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"Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 sowie das Zeugnis vom 28.06.2024"
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Mit Ergänzungsersuchen vom 13.12.2024 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das Antragsformular für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nachzureichen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde von ***Bf1*** als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht nachgewiesen habe.
Am 13.03.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und diesem Rechtsmittel
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"einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung,"
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"Bestätigungen der Kliniken ***Name2*** und ***Name1*** über die stationären Aufenthalte des Kindes in der Zeit von 28.04.2022 bis 11.05.2022 und von 12.04.2024 bis 29.04.2024,"
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"Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse der vom Beschwerdeführer besuchten Schulen,"
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"den Befundbericht von ***Name Arzt*** vom 09.09.2024, dem zu Folge sich ***Bf1*** seit 09.11.2023 in fachärztlicher Behandlung befinde und aus fachärztlicher Sicht keine schulischen Leistungen habe erbringen können und"
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"eine Bestätigung über einen Ordinationsbesuch am 20.02.2025 in der Zeit von 10:00 bis 11:25 Uhr"
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}beigelegt.
Mit Vorlagebericht vom 16.07.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16.07.2025 habe das Bundesfinanzgericht vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als "SMS" bezeichnet) das den Beschwerdeführer betreffende Sachverständigengutachten vom 23.06.2025 angefordert und habe dieses Gutachten dem Kind eine "Bipolare affektive Störung" und einen Grad der Behinderung von 40% ab 06/2025 attestiert. Darüber hinaus habe das Gutachten ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Dieses Gutachten sei der belangen Behörde mit Vorhalt vom 16.07.2025 zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt worden.
***Bf1*** hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 die Familienbeihilfen für sich selbst bezogen. Das Kind ist am ***TT.MM.***2004 geboren und vollendete demnach am ***TT.MM.***2022 das 18. Lebensjahr.
Das Kind hat im Schuljahr 2020/2021 seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben und die 9. Schulstufe der Handelsschule laut Zeugnis vom 02.07.2021 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.
In der Zeit von 28.04.2022 bis 11.05.2022 war das Kind stationär in der Klinik ***Name2*** wegen einer depressiven Stimmungslage, Überforderung und Suizidgedanken aufgenommen worden.
Im Jahreszeugnis der Handelsschule betreffend das Schuljahr 2021/2022 vom 01.07.2022 wurden die Leistungen des Kindes in der 10 Schulstufe in sieben Gegenständen mit "Nicht beurteilt", in 2 Gegenständen mit "4" und in drei Gegenständen mit "3" benotet.
Im Jahreszeugnis der Handelsschule betreffend das Schuljahr 2022/2023 vom 30.06.2023 sind die Leistungen des Kindes in der 10 Schulstufe in zwei Gegenstände mit "5" beurteilt worden. Der Beschwerdeführer war nach diesem Zeugnis nicht berechtigt, in die 11. Schulstufe aufzusteigen.
Im Semesterzeugnis der Handelsakademie für Berufstätige vom 02.02.2024 sind bei 9 Gegenständen die Beurteilung "Eingebracht" und bei einem Gegenstand die Note "1" angeführt.
In der Zeit von 12.04.2024 bis 29.04.2024 war der Beschwerdeführer in der Klinik ***Name1*** stationär aufgenommen.
Im Jahreszeugnis betreffend das Schuljahr 2023/2024 vom 28.06.2024 sind die Leistungen des Kindes in der Handelsakademie für Berufstätige in sämtlichen Gegenständen mit "Nicht beurteilt" benotet worden.
Im Befundbericht vom 09.09.2024 führte ***Name Arzt*** aus, dass sich ***Bf1*** seit 09.11.2023 in fachärztlicher Behandlung befinde und aus fachärztlicher Sicht keine schulischen Leistungen habe erbringen können. Weitere Behandlungen, Krankschreibungen, Ausführungen zum Krankheitsbild oder Angaben zur Medikation sind in diesem Befundbericht nicht enthalten.
Das den Beschwerdeführer betreffende Sachverständigengutachten des SMS vom 23.06.2025 attestiert dem Kind eine "Bipolare affektive Störung" und einen Grad der Behinderung von 40% ab 06/2025. Darüber hinaus sprach das Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Der Befundbericht von ***Name Arzt*** war dem SMS bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens bekannt. Das SMS hat diesen Befundbericht unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" angeführt und diesen bei der Erstellung des Gutachtens betreffend das Kind auch entsprechend berücksichtigt.
Dass ***Bf1*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 die Familienbeihilfen für sich selbst bezogen hat und dass das Kind am ***TT.MM.***2004 geboren ist und demnach am ***TT.MM.***2022 das 18. Lebensjahr vollendet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig.
Dass das Kind im Schuljahr 2020/2021 seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben und die 9. Schulstufe der Handelsschule laut Zeugnis vom 02.07.2021 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, ergibt sich aus diesem Zeugnis und ist unstrittig.
Dass das Kind in der Zeit von 28.04.2022 bis 11.05.2022 in der Klinik ***Name2*** wegen einer depressiven Stimmungslage, Überforderung und Suizidgedanken stationär aufgenommen worden war, ergibt sich aus dem Patientenbrief der Klinik ***Name2*** vom 11.05.2022 und ist unstrittig.
Dass im Jahreszeugnis betreffend das Schuljahr 2021/2022 vom 01.07.2022 die Leistungen des Kindes in der 10 Schulstufe der Handelsschule in sieben Gegenständen mit "Nicht beurteilt", in 2 Gegenständen mit "4" und in drei Gegenständen mit "3" benotet wurden, ergibt sich aus dem Zeugnis und ist unstrittig.
Dass im Jahreszeugnis der Handelsschule betreffend das Schuljahr 2022/2023 vom 30.06.2023 die Leistungen des Kindes in der 10 Schulstufe der Handelsschule in zwei Gegenstände mit "5" beurteilt worden sind und der Beschwerdeführer nach diesem Zeugnis nicht berechtigt war, in die 11. Schulstufe aufzusteigen, ergibt sich wiederum aus dem Zeugnis und ist unstrittig.
Dass im Semesterzeugnis der Handelsakademie für Berufstätige vom 02.02.2024 bei 9 Gegenständen die Beurteilung "Eingebracht" und bei einem Gegenstand die Note "1" angeführt sind, ergibt sich aus diesem Halbjahreszeugnis und ist unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.04.2024 bis 29.04.2024 in der Klinik ***Name1*** stationär aufgenommen war, ergibt sich aus dem Patientenbrief der Klinik ***Name1*** vom 29.04.2024 und ist unstrittig.
Dass im Jahreszeugnis des Kindes betreffend das Schuljahr 2023/2024 vom 28.06.2024 dessen Leistungen in der Handelsakademie für Berufstätige in sämtlichen Gegenständen mit "Nicht beurteilt" benotet worden sind, ergibt sich aus dem Zeugnis und ist unstrittig.
Dass im Befundbericht vom 09.09.2024 von ***Name Arzt*** ausgeführt ist, dass sich ***Bf1*** seit 09.11.2023 in fachärztlicher Behandlung befindet und aus fachärztlicher Sicht keine schulischen Leistungen hat erbringen können, ergibt sich aus diesem Befundbericht. Dass weitere Behandlungen, Krankschreibungen, Ausführungen zum Krankheitsbild oder Angaben zur Medikation in diesem Befundbericht nicht enthalten sind, ergibt sich ebenfalls aus diesem Befundbericht. Aus dem Befundbericht ist insbesondere nicht zu entnehmen, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer vom Arzt krank geschrieben war. Länger andauernde Krankenstände des Kindes wurden in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht nachgewiesen und lagen daher nicht vor.
Dass das den Beschwerdeführer betreffende Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (in der Folge als "SMS" bezeichnet) vom 23.06.2025 dem Kind eine "Bipolare affektive Störung" und einen Grad der Behinderung von 40% ab 06/2025 attestiert, ergibt sich aus dem Gutachten und ist unstrittig. Dass das Gutachten darüber hinaus ausspricht, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich ebenfalls aus diesem Gutachten. Dass der Befundbericht von ***Name Arzt*** dem SMS bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens bekannt war, das SMS diesen Befundbericht unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" angeführt und bei der Erstellung des Gutachtens betreffend das Kind auch entsprechend berücksichtigt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten des SMS und ist unstrittig.
Das Gutachten des SMS, wonach das Kind nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, widerspricht dem Befundbericht von ***Name Arzt***, wonach das Kind keine schulischen Leistungen habe erbringen können. Das Gutachten des SMS hat dem Kind trotz der Kenntnis des Befundberichts von ***Name Arzt*** auch nicht vorübergehend oder ab einem früheren Zeitpunkt ein Außer-Stande-sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, attestiert, was dem SMS frei gestanden wäre, wenn das Krankheitsbild eine (vorübergehende) Erwerbsunfähigkeit bedingt hätte, auch wenn zukünftig eine Besserung der gesundheitlichen Lage möglich ist oder möglich gewesen wäre.
Da der Grad der Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit eines Kindes durch ein Gutachten des SMS (früher Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - "BSB") zu attestieren sind, die Abgabenbehörden gleichsam wie das Bundesfinanzgericht an vollständige und in sich schlüssige Gutachten des SMS/BSB gebunden sind und das Bundesfinanzgericht das Gutachten des SMS/BSB vom 23.06.2025 als vollständig und zutreffend ansieht, erachtet das Gericht sich als an die Feststellungen in dem Gutachten des SMS/BSB vom 23.06.2025 gebunden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (wobei diese Konnexität bei einer allgemeinbildenden Schulausbildung nicht vorliegen muss) und die Ausbildung muss überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (in diesem Sinne Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 36).
Bei der Beurteilung, ob der Besuch einer berufsbegleitenden allgemeinbildenden höheren Schule eine Berufsausbildung darstellt, sind die Beurteilungskriterien für die Maturaschule heranzuziehen (Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 45 mit Verweis auf § 2 Rz 39). Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH aus, dass sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen manifestiert. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. z.B. VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.12.2007, B 700/07) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht (BFG) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 2009/16/0310, mwN). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. z.B. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (vgl. z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, mwN; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307).
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach den oben dargelegten Ausführungen ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung,
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" darf dem Kind durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich sein."
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}Im vorliegenden Fall hat das Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 eine Handelsakademie für Berufstätige besucht. Zweck einer Handelsakademie für Berufstätige ist, dass den Personen, die diese Schulform besuchen, neben dem Besuch dieser Schule gerade eine Berufstätigkeit ermöglicht wird.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert aber - wie oben dargelegt - dass dem Kind durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sein darf. Die Schule muss auch die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Das Absolvieren einer Handelsakademie ist eine Ausbildung, die dem Grunde nach eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt. Nach den vorgelegten Zeugnissen betreffend das Schuljahr 2023/2024 handelt es sich bei der gegenständlichen Bildungseinrichtung aber um Handelsakademie für Berufstätige, bei der den Absolventen dieser Schule neben dem Besuch der Schule die Ausübung eines Berufes sehr wohl möglich ist.
Nach der Internetseite des ***Name College*** in der ***Straße Hausnummer***, ***PLZ Ort***, dauert die Handelsakademie 25 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten pro Woche. Die Bildungseinrichtung wirbt auf Ihrer Internetseite (***Adresse Homepage***) und ihrem Folder insbesondere auch mit Abendunterricht und einer optimalen Vereinbarkeit der Schule mit dem Beruf.
Bei dem Besuch dieser Handelsakademie für Berufstätige wird weder die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen noch ist dem Kind neben dem Besuch der Schule die Ausübung eines Berufes nicht möglich.
Bei der Handelsakademie für Berufstätige handelt es sich daher schon dem Grunde nach um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967, weil diese Ausbildung nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und weil dem Kind neben dem Besuch dieser Schule die Ausübung eines Berufes sehr wohl möglich ist.
Darüber hinaus ist Voraussetzung dafür, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Im vorliegenden Fall wies das Jahreszeugnis des Kindes betreffend das Schuljahr 2023/2024 vom 28.06.2024 ausschließlich die Benotungen "Nicht beurteilt" auf. Das Kind ist daher zu den entsprechenden Prüfungen nicht einmal angetreten beziehungsweise war die Anwesenheit des Kindes in der Schule so gering, dass eine Benotung der Leistungen des Kindes nicht möglich gewesen ist.
Das Kind hat daher darüber hinaus die Handelsakademie für Berufstätige nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben und lag daher auch aus diesem Grund (neben dem Umstand, dass diese Handelsakademie für Berufstätige - wie oben dargelegt - nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat beziehungsweise dem Kind neben dieser Schule die Ausübung eines Berufes möglich gewesen ist) in der beschwerdegegenständlichen Zeit eine Berufsausbildung des Kindes im Sinne des FLAG 1967 nicht vor.
Es kann daher an dieser Stelle als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 aus quantitativer Sicht und deswegen, weil das Kind diese Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betreiben hat, nicht vorgelegen hat.
Der Bf. brachte im Beschwerdeverfahren insbesondere vor, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes beziehungsweise wegen seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen wäre, eine Schulausbildung erfolgreich abzuschließen.
Sowohl als Beilage zur Beschwerde als auch als Beilage zum Vorlageantrag legte der Bf. einen "Befundbericht" vom 09.09.2024 von ***Name Arzt***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vor, wonach das Kind bei diesem Arzt seit dem 09.11.2023 in Behandlung sei. Diesem Schreiben zu Folge habe der Bf. aufgrund seines psychischen Zustandes keine schulischen Leistungen erbringen können.
Das Sozialministeriumservice (SMS) hat in seinem Sachverständigengutachten vom 23.06.2025 ob des Kindes eine "Bipolare affektive Störung" nach der Position 03.06.01 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012 attestiert. Das SMS hat in diesem Gutachten auf das oben angeführte Schreiben von ***Name Arzt*** Bezug genommen und dem Kind einen Grad der Behinderung von 40% (erst) ab 06/2025 bescheinigt und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Befundbericht von ***Name Arzt***, dem zu Folge der Bf. aufgrund seines psychischen Zustandes keine schulischen Leistungen habe erbringen können, steht im Widerspruch zu dem Gutachten des SMS, das ausspricht, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das SMS hat in Kenntnis des Befundberichts von ***Name Arzt*** dem Kind kein - auch kein vorübergehendes - Außer-Stande-sein attestiert, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen beziehungsweise die Schullaufbahn fortzusetzen oder die Schulausbildung abzuschließen.
Das Gutachten des SMS vom 23.06.2025, nimmt - wie oben ausgeführt - auf den Befundbericht von ***Name Arzt*** Bezug, ist für das Bundesfinanzgericht vollständig, in sich stimmig und widerspruchsfrei und haben die Verfahrensparteien, insbesondere der Bf., auch keine substantiierten Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben/vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht ist daher zum Einen an das Gutachten des SMS gebunden und erachtet dieses Gutachten in freier Beweiswürdigung gegenüber dem Befundbericht des ***Name Arzt*** darüber hinaus als glaubwürdiger. Das Gericht legt daher das Gutachten des SMS betreffend den Bf. vom 23.06.2025 diesem Erkenntnis zu Grunde.
Da betreffend den Beschwerdeführer eine erhebliche Behinderung durch das SMS in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht attestiert worden ist (der Grad der Behinderung von 40% wurde erst ab 06/2025 und damit nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum attestiert) und das SMS darüber hinaus auch ausgesprochen hat, dass der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 nicht vor.
Da eine erhebliche Behinderung und eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit beim Bf. nicht vorgelegen haben, hätte der Bf. - damit er einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte geltend machen können - eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ernsthaft und zielstrebig betreiben müssen, was in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes unter Zugrundelegung der zeitlichen Lage der Unterrichtseinheiten, des Umfanges der Schulstunden und des Zeugnisses des Kindes vom 28.06.2024, nach dem sämtliche Gegenstände als "Nicht beurteilt" benotet worden sind, aber nicht vorgelegen hat.
Die Beschwerde des Bf. war daher als unbegründet abzuweisen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe vom Beihilfenbezieher rückzufordern. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären oder sind und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Nachdem der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfen zu Unrecht bezogen hat, erfolgte die Rückforderung durch die belangte Behörde zu Recht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu dem Umstand, dass eine Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Zu dem Umstand, dass ein Kind eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreiben muss, damit diese Ausbildung einen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe vermittelt, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor.
Zu den Umstand, dass das Bundesfinanzgericht grundsätzlich an Gutachten des SMS/BSB gebunden ist, besteht eine einschlägige, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass dem Gutachten des SMS hinsichtlich des Ausspruches, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, gegenüber dem Befundbericht von ***Name Arzt*** vom 09.09.2024 der Vorzug zu geben ist, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen auch in Ansehung dieses Umstandes nicht vor.
Dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind und es sich dabei um eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung dieser objektiven Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Beihilfen nicht vor.
Da im vorliegenden Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 9. Februar 2026
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