§ 16 Geltungsbereich — FBG
(1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.
(2) Erreicht ein Flughafen eine der im § 15 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste nicht anzuwenden.
§ 18 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 18 Zivilflugplatz-Bodenabfertigung
…3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung). (5) Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (§ 16 FBG), sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.…
§ 15 FBG · FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 15 Inkrafttreten
… 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (4) §…
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