(1) Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.
(3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:
1. kurze Angabe des Stiftungszwecks;
2. das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde;
3. gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung;
4. gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.
(4) Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Art. 1 § 13 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 13 Eintragung in das Firmenbuch
…§ 13. (1) Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen. (2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht ( § 120 Abs. 1 Z 1 JN ), in dessen Sprengel…
Art. 8 Artikel VIII
…Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und 2. die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach § 13 des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird. (2) Zum inländischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; 2. das inländische…
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