BundesrechtBundesgesetzePrivatstiftungsgesetzArt. 1 § 13

Art. 1 § 13Eintragung in das Firmenbuch

(1) Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.

(3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:

1. kurze Angabe des Stiftungszwecks;

2. das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde;

3. gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung;

4. gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.

(4) Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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