FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 9 Untersagung der Selbstabfertigung
(1) Die Selbstabfertigung ist von der Genehmigungsbehörde zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 4) verstoßen hat oder wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 nicht mehr gegeben sind.
(2) Das Leitungsorgan ist von der Untersagung der Selbstabfertigung zu informieren.
Art. 10 § 9 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 9 Artikel X
…Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5 , BGBl. Nr. 10/1991) § 9. (1) Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach dem 31. Dezember…
Art. 24 Artikel XXIV
…Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. a und lit. c…
§ 15 FBG · FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 15 Inkrafttreten
…4a bis 4c und 5, § 7 Abs. 1, 2, 2a und 5 bis 8, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12, die §§ 14a bis 14c…
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