BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenSiebenter Unterabschnitt Verdeckte Ermittlungen§ 141

§ 141 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

In Kraft seit 01. November 2025
Up-to-date
§ 141 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union — EU-JZG | GesetzeFinden.at