§ 138 VII. Hauptstück
In Kraft seit 30. Dezember 2014
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EU-JZG
Gliederung
In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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