Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren und von Personen, die von einem Verfahren gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI („Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) betroffen sind, auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug sowie auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt.
(1) Diese Richtlinie gilt für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden, und unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Die Richtlinie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.
(2) Diese Richtlinie gilt für Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (im Folgenden „gesuchte Personen“) ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß Artikel 10.
(3) Diese Richtlinie gilt auch, unter den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, für andere Personen als Verdächtige oder beschuldigte Personen, die während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigten Personen werden.
(4) Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet diese Richtlinie in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen
a) in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder
b) in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann
nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung.
Diese Richtlinie findet jedoch in jedem Fall uneingeschränkt Anwendung, wenn dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird, unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.
(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten:
a) vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;
b) ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;
d) wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig bevor der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint.
(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.
b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese Teilnahme stattgefunden hat unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.
c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen mindestens das Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand den folgenden Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Personen bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist:
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten.
Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingend vorgeschriebene Anwesenheit eines Rechtsbeistands treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 9 auf dieses Recht verzichtet.
(5) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe c abweichen, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder beschuldigten Personen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit zu gewährleisten.
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;
b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.
Die Mitgliedstaaten beachten die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand bei der Wahrnehmung des im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Eine solche Kommunikation umfasst auch Treffen, Schriftverkehr, Telefongespräche und sonstige nach nationalem Recht zulässige Kommunikationsformen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, mindestens eine von ihnen benannte Person, beispielsweise einen Angehörigen oder einen Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen, sofern sie dies wünschen.
(2) Handelt es sich bei dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person um ein Kind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung für das Kind ist, möglichst rasch von dem Freiheitsentzug und die Gründen hierfür informiert wird, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Kindes abträglich; in letzterem Fall ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) die dringende Notwendigkeit der Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person,
b) die dringende Notwendigkeit der Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen Rechts abweichen, stellen sie sicher, dass eine für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörde unverzüglich von dem Freiheitsentzug des Kindes unterrichtet wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, wie beispielsweise einem Angehörigen, zu kommunizieren.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder aufschieben.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, bei denen es sich nicht um Staatsangehörige des Mitgliedstaats handelt und denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, die Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unverzüglich von dem Freiheitsentzug informieren zu lassen und mit ihnen zu kommunizieren, falls sie dies wünschen. Besitzt ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person jedoch zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er wählen, welche Konsularbehörden gegebenenfalls von dem Freiheitsentzug zu informieren sind und mit welchen er kommunizieren möchte.
(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen haben zudem das Recht auf Besuch durch ihre Konsularbehörden, das Recht, sich mit ihnen zu unterhalten und mit ihnen zu korrespondieren, sowie das Recht, dass ihre Konsularbehörden vorbehaltlich deren Zustimmung und der Wünsche der betreffenden Verdächtigen oder der betreffenden beschuldigten Personen für eine rechtliche Vertretung sorgen.
(3) Die Ausübung der in diesem Artikel festgelegten Rechte kann in nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren geregelt werden, sofern gewährleistet ist, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren dem beabsichtigten Zweck dieser Rechte voll und ganz entsprechen.
(1) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 oder nach Artikel 5 Absatz 3 sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,
b) sie sind zeitlich eng begrenzt,
c) sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und
d) sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.
(2) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder aber — unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann — von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden. Die ordnungsgemäß begründete Entscheidung wird unter Verwendung des Verfahrens für die Protokollierung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats protokolliert.
(3) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 5 Absatz 3 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder — unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann — von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden.
(1) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands verbindlich vorschreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen Verzicht auf eines der in den Artikeln 3 und 10 genannten Rechte folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
a) Der Verdächtige oder die beschuldigte Person hat mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten, und
b) die Verzichtserklärung wird freiwillig und unmissverständlich abgegeben.
(2) Der Verzicht, der schriftlich oder mündlich erklärt werden kann, sowie die Umstände der Verzichterklärung werden unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden. Der Widerruf ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er erfolgte.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine gesuchte Person nach ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat hat.
(2) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat beinhaltet folgende Rechte der gesuchten Person in diesem Mitgliedstaat:
a) das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, das in zeitlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht so zu gewähren ist, dass gesuchte Personen ihre Rechte wirksam und in jedem Fall unverzüglich ab dem Entzug der Freiheit ausüben können;
b) das Recht, mit einem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren;
c) das Recht, dass ihr Rechtsbeistand bei der Vernehmung einer gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde zugegen ist und gemäß den Verfahren des nationalen Rechts daran teilnimmt. Nimmt ein Rechtsbeistand an der Vernehmung teil, wird dies unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.
(3) Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 9 und, wenn eine vorübergehende Abweichung nach Artikel 5 Absatz 3 zur Anwendung kommt, in Artikel 8 vorgesehenen Rechte gelten entsprechend für Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat.
(4) Die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat unterrichtet die gesuchte Person unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit darüber, dass sie das Recht hat, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen. Die Rolle dieses Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat besteht darin, den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen, indem er jenen Rechtsbeistand mit Informationen versorgt und berät, damit die gesuchte Person ihre Rechte nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates wirksam ausüben kann.
(5) Wollen gesuchte Personen das Recht, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen, wahrnehmen und verfügen sie nicht bereits über solch einen Rechtsbeistand, so unterrichtet die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat umgehend die zuständige Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat. Die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt den gesuchten Personen unverzüglich Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu erleichtern, dort einen Rechtsbeistand zu benennen.
(6) Das Recht der gesuchten Person, im Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, berührt nicht die Fristen nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder die Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, innerhalb dieser Fristen und nach Maßgabe der Bedingungen dieses Rahmenbeschlusses zu entscheiden, ob die Person zu übergeben ist.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, die im Einklang mit der Charta und der EMRK Anwendung finden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren sowie gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.
(2) Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung ihres Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 6 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens beachtet werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen und schutzbedürftigen beschuldigten Personen berücksichtigt werden.
Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK oder anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 27. November 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. November 2019 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wobei sie auch die Anwendung des Artikels 3 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 1 und 2 bewertet, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.