EO
Gliederung
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 63 Bewilligung der Exekution
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
3. die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
4. bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
5. die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.
§ 63 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 63 Bewilligung der Exekution
…§ 63. Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten: 1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten; 2. den…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird. (2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO -Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden…
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