EO
Gliederung
Vierter Titel Erfolglose Exekution
§ 49 Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
(1) Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.
(2) Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
§ 49 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 49 Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
…§ 49. (1) Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen…
§ 488 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005
… 7a, 23, 39 Abs. 4 , § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2 , § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e…
Art. 34 Artikel XXXIV
…überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind. (9) Art. I Z 7 ( §§ 47 bis 49 EO ) und Art. XXVIII sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach § 47 EO nach dem 29. Februar 1992…
§ 20 Erweitertes Exekutionspaket
…aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters…
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