JudikaturOGH

RS0001874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1986

Die Aufhebung des Konkurses nach § 157 KO bewirkt für sich noch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft; diese bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafter. Es ist also nicht offenkundig und muß deshalb nach § 49 EO glaubhaft gemacht werden, daß die Gesellschafter die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschlossen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wieder aufgenommen haben. Nur dann kann von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten infolge Aufhebung des Konkurses über die Gesellschaft ausgegangen werden.

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