RS0001718 – OGH Rechtssatz
Eine Ergänzung des Offenbarungseides hat zur Voraussetzung, daß das Vermögensverzeichnis unvollständig ist, bzw - hier in Analogie zu § 49 EO - bescheinigt wird, daß hinsichtlich einzelner Vermögensbestandteile eine Änderung eingetreten ist.