EO
Gliederung
Vierter Titel Erfolglose Exekution
§ 48 Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses
(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
(2) Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt. Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Abs. 1 gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.
(3) Auf Antrag des verhafteten Verpflichteten ist diesem unverzüglich vom Vollstreckungsorgan des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.
(4) Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.
§ 488 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 488 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005
…§ 7a, 23, 39 Abs. 4 , § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2 , § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § …
§ 48 Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses
…§ 48. (1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird. (6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO -Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind. (7) § 259 EO…
Art. 34 Artikel XXXIV
…Z 8 lit. a ( § 54 Abs. 1 EO ), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 ( § 389 EO ) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner…
Art. 4 § 20 VerbotsG · VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 4 § 20
…und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17, Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört (§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter…
§ 189a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 189a Überprüfung der Vermögenslage
…eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO . 3. Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden. 4. Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat…
Rückverweise