RS0001726 – OGH Rechtssatz
Auch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 49 Abs 1 EO hat dem Antrage auf Leistung eines Offenbarungseides ein neuerlicher Exekutionsvollzug vorauszugehen; dies selbst dann, wenn schon nach Ablauf der Frist ein anderer Gläubiger erfolglose Exekutionsschritte unternommen hat.