7Ob190/20x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei N***** W*****, vertreten durch Mag. Andreas Engler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Z***** G*****, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, wegen Verlängerug einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. August 2020, GZ 21 R 114/20s 23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das – mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbundene ordentliche, in einen außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeutende (7 Ob 133/17k; vgl RS0110049) – Rechtsmittel wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht hat in tatsächlicher Hinsicht einen Verstoß gegen die nach § 382e EO erlassene einstweilige Verfügung (Vermeidung des Zusammentreffens) als bescheinigt angenommen. Das allenfalls gegenteilige Ergebnis eines Verwaltungsstrafverfahrens (Verfahrenseinstellung) kann – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verlängerung der einstweiligen Verfügung mangels Parteistellung der gefährdeten Partei im Verwaltungsverfahren, wegen des unterschiedlichen Entscheidungsgegenstands (Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Strafanspruchs; zu freisprechenden Strafverfahren vgl RS0106015) und mangels Identität des beurteilten Sachverhalts (vgl 3 Ob 175/88) keine Bindungswirkung haben.
2.1. Die Auslegung des Vorbringens und des Antrags einer Partei ist typischerweise eine Frage des Einzelfalls, der in der Regel keine Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (vgl RS0042828 [insb T10]). Anders ist dies nur dann, wenn sich das vom Gericht zweiter Instanz gewonnene Ergebnis nicht mehr im Rahmen der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze hält, etwa mit Sinn und Zweck des von der Partei erhobenen Begehrens unvereinbar ist. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor:
2.2. Die Antragstellerin hat ihren Verlängerungsantrag mit fortdauernden Übergriffen der Antragsgegnerin begründet. Wenn das Rekursgericht daraus offenbar geschlossen hat, die Antragstellerin strebe jedenfalls eine Verlängerung um den längstmöglichen Zeitraum an, dann liegt darin kein im Einzelfall zu beanstandendes, die Auslegungsgrundsätze verkennendes Verständnis dieses Parteiantrags.
3. Die Antragsgegnerin zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. Einer weitergehenderen Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).