JudikaturOGH

RS0117260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2002

Die Einschränkung des § 382e EO, dass Geldforderungen aus einer Verletzung des Anspruchs nach § 97 ABGB nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, gilt nicht für Ansprüche auf Geldleistungen zur Erhaltung der Ehewohnung nach § 97 ABGB, weil die Geltendmachung solcher Zahlungen eine Anspruchsverletzung, durch die der Wohnungsverlust eintreten kann, hintanhalten soll und insofern nicht Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO Sicherungsobjekt sind. Der Anspruch gemäß § 97 ABGB ist daher, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann, weiterhin vor allem durch Maßnahmen nach § 382 Z 4 bzw. Z 5 zu sichern.

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