3Ob124/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr. Günther Stanonik und Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 250.000 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Karl Josef Steger, Rechtsanwalt in Wien, gegen des Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. September 1984, GZ 33 R 608/84 24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 10. August 1984, GZ E 6649/83 21, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde zur Sicherstellung ihrer Forderung von 250.000 S samt Nebengebühren die Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung auf die der Verpflichteten gehörenden Liegenschaft EZ 208 KG ***** bewilligt.
Die Verpflichtete erlegte am 20. 2. 1984 bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz zur Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren 305.726,05 S.
Das Exekutionsgericht nahm den auf § 376 Abs 1 Z 2 EO gestützten Erlag an und verfügte dessen fruchtbringende Anlegung, die auch durch Einlage auf ein Sparbuch vorgenommen wurde.
Daraufhin hob das Exekutionsgericht die bereits vollzogene zwangsweise Pfandrechtsvormerkung nach § 376 Abs 1 Z 2 EO auf und ordnete deren Löschung an.
Mit Schreiben vom 8. 5. 1984 teilte Rechtsanwalt Dr. Friedrich S*****, der Vertreter der R***** und *****, der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz und dem Bezirksgericht Zell am See ua mit, dass das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg seinen Mandanten am 10. 2. 1984 zu AZ E 238/84, am 20. 2. 1984 zu AZ E 450/84 und am 2. 5. 1984 zu AZ E 1000/84 zur Hereinbringung ihrer Forderungen gegen Heinz H***** von 26.546 S, 33.255,80 S und 83.804,28 S je samt Nebengebühren die Pfändung und Überweisung der Ansprüche Heinz H*****s als Erlagsgegners der A***** GesmbH bewilligt habe, weshalb seinen Mandanten Ansprüche auf Herausgabe aus dem Erlag zustünden, was bei der Abwicklung zu beachten sei (ON 10).
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 14. 5. 1984, AZ E 1084/84, wurde der E***** AG zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegen Heinz H***** von 540.675 S samt Nebengebühren die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Heinz H***** gegen die „Republik Österreich Bezirksgericht Zell am See (E 6649/83)“ „auf Grund der dem Verpflichteten zustehenden Sicherheitsleistung, erliegend bei der Verwahrungsabteilung im Oberlandesgericht Linz zu ETB 72/84, HMB 196/84“ im Betrag von 305.726,05 S mehr oder weniger bewilligt. Eine Ausfertigung dieses Zahlungsverbots wurde dem Bezirksgericht Zell am See am 15. 5. 1984 zugestellt (ON 11).
Am 22. 5. 1984 ersuchte der Vertreter der E***** AG das Bezirksgericht Zell am See, im Sinne der erwähnte Exekutionsbewilligung die Überweisung der gepfändeten Forderung zu veranlassen (ON 13).
Am 24. 5. 1984 beantragte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Zell am See, die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz anzuweisen, ihr aus dem Erlag 250.000 S samt 4 % Zinsen seit 17. 11. 1982, die Prozesskosten von 27.692 S und die Kosten des Sicherungsexekutionsantrags von 6.839,64 S zu überweisen (ON 15). Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen des erwähnten Drittverbots ab (ON 17).
Dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei gab das Landesgericht Salzburg nicht folge (ON 20).
Nunmehr wies das Erstgericht die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz an, aus dem zu ETB 72/84, HMB 196/84 in Verwahrung genommenen Erlagsgegenstand 1.) 284.531,64 S samt 4 % Zinsen aus 250.000 S seit 17. 11. 1982 an den Vertreter der E***** AG und 2.) den Restbetrag an den Vertreter der A***** GesmbH zu überweisen. Hinsichtlich der Überweisung des erstgenannten Betrags berief sich das Erstgericht auf die rechtskräftige Forderungsexekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg.
Gegen diesen Ausfolgungsbeschluss erhob die betreibende Partei einen auf Aufhebung gerichteten Rekurs.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss (ersatzlos) auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach § 307 EO auf und setzte einen Rechtskraftvorbehalt.
Das Rekursgericht vertrat die Meinung, auch der Anspruch der Rekurswerberin und Erlagsgegnerin auf Ausfolgung der von der verpflichteten Partei und Erlegerin zum Zwecke der Aufhebung der Pfandrechtsvormerkung geleisteten und in Gerichtsverwahrnis genommenen Kaution könne Gegenstand einer Exekutionsführung sein, weshalb die der E***** AG bewilligte Forderungsexekution, bei der dem Bezirksgericht Zell am See als Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung des Drittschuldners zukomme, nicht ins Leere gegangen sei. Mit der Zustellung des gerichtlichen Verbots an das genannte Gericht sei die Pfändung bewirkt worden. Da nicht nur die E***** AG, sondern auch die R***** und *****, sowie die Erlegerin und Erlagsgegnerin Ansprüche auf Ausfolgung des gerichtlichen Verwahrnisses erhoben hätten, hätte das Erstgericht keine Auszahlungsanordnung treffen, sondern das gerichtliche Verwahrnis nach § 307 EO beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als Exekutionsgericht (der Forderungsexekution) hinterlegen und diesem die Verteilung überlassen müssen.
Gegen den Beschluss der zweiten Instanz richtet sich der auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Auszahlungsanordnung, allenfalls Aufhebung gerichtete Rekurs der E***** AG.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Wird die überwiesene Forderung nicht bloß von der betreibenden Partei, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner nach § 307 Abs 1 EO befugt, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe der Fälligkeit zu Gunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen (§ 1425 ABGB).
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die im § 307 Abs 1 EO genannten Voraussetzungen eines freiwilligen Erlags durch das Bezirksgericht Zell am See, das als Verwahrschaftsgericht für den Drittschuldner Republik Österreich einschreitet, gegeben sind, weil die der Rekurswerberin überwiesene Forderung nicht nur von ihr, sondern auch von den R***** und *****, von Heinz H***** und von der A***** GesmbH in Anspruch genommen wird.
Unter den gegebenen Umständen kann sich die Rekurswerberin nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass der Drittschuldner nach § 307 Abs 1 EO erlegt.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf den §§ 40 und 50 ZPO.