RS0004966 – OGH Rechtssatz
Wer in Ausübung des durch § 376 Abs 1 Z 2 EO eingeräumten Rechtes handelt, kann zum Schadenersatz gemäß § 1295 Abs 2 ABGB nur verpflichtet werden, wenn seine Exekutionsführung ausschließlich den Zweck hatte Schaden zuzufügen (SZ 28/151). Die Verpflichtung zum Schadenersatz nach § 376 Abs 2 EO im Falle einer materiell zu Unrecht erfolgten Sicherstellungsexekution hängt nicht von einem Verschulden des Gläubigers ab, es genügt, daß durch die Exekutionshandlungen Schaden verursacht wurde, somit ein Kausalzusammenhang zwischen Exekutionshandlung und Schaden besteht.